Gesetzgebung und Verwaltung. 27
des §. 85 der Württembergischen Verfassung") gefordert, in der Sitzung
vom 9. September 1850 aber das Urtheil dahin verkündet worden ist,
daß die erhobene Klage als unbegründet verworfen sein solle. (Verhandlungen
des Staatsgerichtshofes des Königreichs Württemberg in Betreff
der Anklage der II. außerordentlichen Landesversammlung gegen den
Staatsrath Freiherrn v. Wächter-Spittler u. s. w. wegen Verfassungsverletzung.
Stuttgart 1850).
Unter den Garantien der Verfassung ist früher neben dem
Staatsgerichtshof noch das Verhältnis Württembergs zum Deutschen Bund
angeführt worden (vgl. Mohls Staatsrecht I. S. 822).
Die Reichsverfassung (Gesetz vom 16. April 1874) hestimmt
jetzt in dieser Beziehung nach Artikel 76 Abs. 2 Folgendes:
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen
eines Theils der Bundesrath gütlich auszugleichen, oder, wenn das nicht gelingt, im
Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
III. Die Gesetzgebung und die Verwaltung.
1. Unter den Herzogen und unter König Friedrich.
Die erste für die Gesetzgebung bedeutsame Periode in der vaterländischen
Geschichte ist die Regierungszeit des Herzogs Christoph
(6. November 1550 bis 28. Dezember 1568). Unter den Grafen hatte
man zwar mit der Aufzeichnung einzelner Stadt= und Dorfrechte begonnen
und aus den Tagen der ersten Herzoge datiren schon einzelne Ordnungen:
die ersten Landes= und Hofgerichts-Ordnungen, die erste Zollordnung, die
ersten Wirthschaftsabgabengesetze u. a. Unter Herzog Christoph aber ward
die politische und kirchliche Verfassung des alten Herzogthums in der
Weise fest begründet und ausgebildet, wie sie sich bis in den Beginn des
19. Jahrhunderts erhalten hat. Herzog Christoph war der Schöpfer des
einheitlichen Landrechts, welches die Dorf= und Stadtrechte, die alten Weisthümer
der einzelnen Landestheile u. s. w. zu ersetzen bestimmt war und
im übrigen seine Ergänzung in dem gemeinen Römischen Rechte fand. Er
zuerst sorgte für gleiches Maß und Gewicht im Herzogthum. Der Unterstützung
Christophs erfreute sich die Landwirthschaft, der Weinbau, die Forstverwaltung,
Jagd und Fischerei, Bergbau und Schiffahrt. Seine eingehende
Fürsorge für Sicherheits= und Wohlfahrtspolizei bekunden die von ihm erlassenen
Landesordnungen. Unvergeßlich für alle Zeiten bleibt, was er für
*) Durch Unterzeichnung des Beitritts der Württembergischen Staatsregierung
zu dem Wiener Vertrag vom 30. September 1849 über Errichtung einer neuen
provisorischen Centralgewalt des Deutschen Bundes und zu der Münchener Uebereinkunft
vom 27. Februar 1850 über Grundzüge für eine neue deutsche Verfassung.