Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Gesetzgebung  und  Verwaltung.  27

des  §.  85  der  Württembergischen  Verfassung")  gefordert,  in  der  Sitzung
vom  9.  September  1850  aber  das  Urtheil  dahin  verkündet  worden  ist,
daß  die  erhobene  Klage  als  unbegründet  verworfen  sein  solle.  (Verhandlungen
  des  Staatsgerichtshofes  des  Königreichs  Württemberg  in  Betreff
der  Anklage  der  II.  außerordentlichen  Landesversammlung  gegen  den
Staatsrath  Freiherrn  v.  Wächter-Spittler  u.  s.  w.  wegen  Verfassungsverletzung.
  Stuttgart  1850).

Unter  den  Garantien  der  Verfassung  ist  früher  neben  dem
Staatsgerichtshof  noch  das  Verhältnis  Württembergs  zum  Deutschen  Bund
angeführt  worden  (vgl.  Mohls  Staatsrecht  I.  S.  822).

Die  Reichsverfassung  (Gesetz  vom  16.  April  1874)  hestimmt
jetzt  in  dieser  Beziehung  nach  Artikel  76  Abs.  2  Folgendes:

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in  deren  Verfassung  nicht
eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen

eines  Theils  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen,  oder,  wenn  das  nicht  gelingt,  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen.

III.  Die  Gesetzgebung  und  die  Verwaltung.
1.  Unter  den  Herzogen  und  unter  König  Friedrich.

Die  erste  für  die  Gesetzgebung  bedeutsame  Periode  in  der  vaterländischen
  Geschichte  ist  die  Regierungszeit  des  Herzogs  Christoph
(6.  November  1550  bis  28.  Dezember  1568).  Unter  den  Grafen  hatte
man  zwar  mit  der  Aufzeichnung  einzelner  Stadt=  und  Dorfrechte  begonnen
und  aus  den  Tagen  der  ersten  Herzoge  datiren  schon  einzelne  Ordnungen:
die  ersten  Landes=  und  Hofgerichts-Ordnungen,  die  erste  Zollordnung,  die
ersten  Wirthschaftsabgabengesetze  u.  a.  Unter  Herzog  Christoph  aber  ward
die  politische  und  kirchliche  Verfassung  des  alten  Herzogthums  in  der
Weise  fest  begründet  und  ausgebildet,  wie  sie  sich  bis  in  den  Beginn  des
19.  Jahrhunderts  erhalten  hat.  Herzog  Christoph  war  der  Schöpfer  des
einheitlichen  Landrechts,  welches  die  Dorf=  und  Stadtrechte,  die  alten  Weisthümer
  der  einzelnen  Landestheile  u.  s.  w.  zu  ersetzen  bestimmt  war  und
im  übrigen  seine  Ergänzung  in  dem  gemeinen  Römischen  Rechte  fand.  Er
zuerst  sorgte  für  gleiches  Maß  und  Gewicht  im  Herzogthum.  Der  Unterstützung
  Christophs  erfreute  sich  die  Landwirthschaft,  der  Weinbau,  die  Forstverwaltung,
  Jagd  und  Fischerei,  Bergbau  und  Schiffahrt.  Seine  eingehende
Fürsorge  für  Sicherheits=  und  Wohlfahrtspolizei  bekunden  die  von  ihm  erlassenen
  Landesordnungen.  Unvergeßlich  für  alle  Zeiten  bleibt,  was  er  für

*)  Durch  Unterzeichnung  des  Beitritts  der  Württembergischen  Staatsregierung
zu  dem  Wiener  Vertrag  vom  30.  September  1849  über  Errichtung  einer  neuen
provisorischen  Centralgewalt  des  Deutschen  Bundes  und  zu  der  Münchener  Uebereinkunft
  vom  27.  Februar  1850  über  Grundzüge  für  eine  neue  deutsche  Verfassung.