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auszuschließen. Verfasser darf mir also dort nicht jene Entscheidung ent-
gegenhalten.
Einen andern Widerspruch findet Verfasser S. 203 f. darin, daß ich
an sich die Ueberprüfbarkeit der Frage, ob mehr als nötig, anerkenne und
dennoch, Gesetz usw. S. 88, der Polizei die freie Wahl lasse, ob sie „gegen-
über einem gesundheitsschädlichen Brunnen nur eine Warnungstafel an-
bringen lassen oder gänzliche Schließung des Brunnens anordnen will*.
Der Fall liegt aber doch sehr einfach. Bei einer leichten Verseuchung des
Brunnens — von ihr spreche ich a. a. O0. — liegt eine Ordnungswidrigkeit
vielleicht vom Grade 17 vor. Durch eine Warnungstafel wird die Ord-
nungswidrigkeit um 12, also auf 5 herabgemindert, und erst durch Schlie-
ßung auf 0. Folglich gehört hier die Wahl zwischen diesen beiden Mitteln
zur Zweckmäßigkeitsfrage. Aber gerade der gesundheitsgefährliche Brun-
nen zeigt, daß je nach dem Grade der tatsächlichen Gefahr die Rechtslage
verschiedener Beurteilung unterliegt. Bei einer Verseuchung vom Grade
45 hat die Polizei keine Wahl zwischen Warnungstafel und Schließung.
Denn auch nach Anbringung der Warnungstafel bleibt noch eine Ordnungs-
widrigkeit vom Grade 33 bestehen, gegen die die Polizei einschreiten muß;
sie muß hier also die Schließung anordnen. Umgekehrt: bei einer Ver-
unreinigung im Grade 6 genügt schon die Wasrnungstafel zur Herabmin-
derung der Ordnungswidrigkeit auf 0; folglich darf in diesem Falle die
Polizei die Schließung nicht befehlen; auch hier also hat sie keine Wahl
zwischen Schließung und Warnungstafel. Verfasser darf sich daher nicht
wundern (S. 176 u. 194), wenn der Fall des verseuchten Brunnens bald so bald
so entschieden wird. Es kommt eben immer auf den Grad der Gefahr an.
Wenn Verfasser in dieser Weise nicht einmal der groben Fälle Herr
wird, so ist es nicht erstaunlich, daß er bei den feineren noch weniger ein-
sieht, worauf es eigentlich ankommt. Ich denke hier an die Entscheidung
des PrOVG. Bd. 51, S. 284 ff., die Verfasser S. 213f. mit polemischer Spitze
gegen mich ausführlich würdigt. Die Polizei hatte sofortige Leerung eines
Stauteichs angeordnet. Das OVG. hebt auf wegen mangelnder Berücksich-
tigung der Interessen des Klägers. Diese Entscheidung unterscheidet sich
von der großen Zahl der übrigen dadurch, daß das OVG. nicht einfach den
objektiven Tatbestand prüft und dann zu dem Schlusse gelangt, die Polizei
habe nach Sachlage das Maß des Nötigen überschritten. Sondern aufge-
hoben wird die Verfügung, weil die Polizei „nach dem Inhalt ihrer dem
Gericht vorgelegten Akten nichts getan“ hat, „um die in Frage kommenden
Interessen des Klägers soweit als möglich zu schonen‘. Darin erblickt
das OVG. die Ueberschreitung des nötigen Maßes. Wer die Entscheidung,
die das OVG. nicht etwa als Revisionsgericht erlassen hat, als Ganzes un-
befangen liest, muß sich sagen.: Hätte in diesem Falle die Polizei den
Kläger vorher gehört, und hätte sie in den Akten oder in der Verfügungs-
begründung ausgeführt: die Verfügung trifft den Kläger zwar sehr hart,