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mir habe die Logik einen Streich gespielt (S. 40). Ebenso nennt er meine .
Auslegung des Wortes „Klage“ nach seiner üblichen Bedeutung eine „petitio
principii“ (S. 281) und die Schlußfolgerung aus einem unbestreitbaren Rechts-
satz einen „circulus vitiosus® (S. 169 N. 267).
Doch dies sind alles bloße Vorspiele zu seinen hauptsächlichen Be-
schuldigungen. Er wirft mir nicht mehr und nicht weniger vor, als daß
bei mir „eine klare Scheidung zwischen dem positiven Recht und einem
aus allgemeinen Ueberlegungen gewonnenen Idealrecht zu vermissen“ sei
(S. 260 N. 387; ähnlich S. 166 f., 205), und daß ich mir selbst hierüber
nicht klar gewesen sei (S. 169 N. 267 a. E.).
Damit bringt BÜHLER künstlich einen Zwiespalt in mein Buch, dessen
Vorhandensein ich bestreite..e. Wenn ich mein Buch eine „staats- und ver-
waltungsrechtliche Untersuchung“ genannt habe, so wußte ich, was ich
wollte. Glaubt denn BÜHLER, es sei ein guter Witz, ein Scherz von mir
gewesen, daß ich überall, wo ich nur konnte, die positiven Gesetzesbe-
stimmungen herangezogen habe und zwar vielfach vollständiger als je
irgend jemand vor mir”? Ich erinnere an die Vorschriften über den Be-
gründungszwang (S. 233f.), den Widerspruch einer Polizeiverordnung mit
Gesetzen (S. 245 N. 1), den Begriff der Polizei (S. 272 N. 18), die Aus-
kunftspflicht der Polizei gegenüber (S. 320 N. 78), die Aktenerhebung (S. 336,
N. 7). Vor allem habe ich aber die Haupttexte für meine Untersuchung
in der Einleitung wörtlich mitgeteilt. Dort zeige ich (S.3f.), daß in Preußen,
Bayern, Sachsen, Baden, zum Teil auch Württemberg, fast wörtlich über-
einstimmende Gesetze den Gerichten die Prüfung der „Notwendigkeit und
Zweckmäßigkeit“ entziehen, und daß die Verwaltungsgerichtsgesetze dieser
Staaten die Verwaltungsgerichte bei der Anfechtungsklage oder allgemein
auf die Prüfung der Rechtsfrage und der Tatfrage beschränken, ihnen also
die Ermessensfrage nicht zuweisen. Wegen der preußischen Anfechtungs-
klage war durch OTTO MAYER ein Zweifel entstanden. Unter Hinweis auf
die Entstehungsgeschichte des preußischen Gesetzes setze ich S. 117 f. N. 28
auseinander, daß auch in Preußen nur die Tatfrage und die Recltsfrage
nachgeprüft werden kann. Nach ausführlichen Untersuchungen komme ich
8. 88 f. zum Schlusse, daß die Ermessensfrage gleichbedeutend sei mit der
Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsfrage. Dies gibt mir BüaLer S. 175
selbst zu. Auch erhebt er keinen Widerspruch bezüglich Bayerns, Sach-
sens, Württembergs, Badens. Nur bezüglich Preußens ist er, wie wir wissen
(s. oben II[3), andrer Ansicht, trotz der richtig erkannten Entstehungs-
geschichte, vermöge einer irrigen Darstellung der preußischen Recht-
sprechung. 8. 164 f. äußere ich mich über die Zulässigkeit der Rechts-
vergleichung. Ich durtte also in der Einleitung zum dritten Kapitel mit
gutem Gewissen sagen (8. 201): „Zwar verlangt die Wissenschaft nicht
eine Beschränkung auf die Gesetzgebung eines bestimmten
Einzelstaats. Denn wie die Einleitung gezeigt (oben 8. 3ff.), ist