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auf das Mittel auf meine kritischen Ausführungen S. 80 f. Dort wiederum .
verweise ich auf die Einleitung S. 10 ff, und S. 11 N. 44 führe ich jene
Stelle des ALR. wörtlich an. Den maßgebenden $ 6i bringe ich drei Seiten
vor der bekämpften Stelle wörtlich im Texte (S. 250). In Anm. 13 zur
bekämpften Stelle (S. 253) heißt es am Schluß: „Auf die Frage der ört-
lichen Zuständigkeit wird noch einmal zurückzukommen sein: S. 270°, und
S. 270 führe ich eine Entscheidung des Kammergerichts wörtlich an, die
sich, wie jeder Eingeweihte merken muß, auf $ 6i, bzw. den entsprechen-
den $ 12 PolVerwGes. stützt. Vor allem aber heißt es in Anm. 13 der
bekämpften Stelle wörtlich: „Ebenso O. GERLAND, Ueber die örtliche Zu-
ständigkeit der Ortspolizeibehörden (VerwArch. Bd. 4) S. 197 ff.; PrOVG.
III 21. 4. 1904 und I 19. 12. 1911 (Entsch. Bd. 45 S. 329 ff. und DJZ. 1912
Sp. 926). Ich verweise also auf den Aufsatz von GERLAND, der die
preußisch-rechtlichen Fragen für und wider eingehend behandelt. Dann
heißt es in der Anmerkung weiter: „Anders die bad. VO. vom 31.8.
1884/8. 6. 1905 8 2 Abs. 1: „In den Sachen, welche vor die Bezirksbe-
hörden gehören, ist diejenige zur Entscheidung berufen, in deren Bezirk
diese zu vollziehen ....ist“. — All das verheimlicht BÜHLER seinen Lesern
und errötet nicht, angesichts dieser Tatsachen mir im höhnenden Tone
mangelnde Gesetzestreue vorzuwerfen — Und wie steht es mit der BÜHLER-
schen Gesetzestreue? Ich greife eine beliebige Parallele heraus (ein
andrer Fall oben V, 2. Abs. a. E.). Bei BÜHLER heißt es S. 308: „Man hat
auch nie bezweifelt, daß Art. 13 des württ. VRG. mit der Bestimmung,
jeder könne Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben,
der durch eine Verwaltungsverfügung oder Entscheidung in einem ihm zu-
stehenden Recht verletzt sei, .... auch die Nachprüfung der tatsächlichen
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten zur Aufgabe
der Verwaltungsgerichte gemacht habe“. Die entsprechende Stelle bei mir
lautet (S. 329): „Die württembergische Rechtsbeschwerde endlich ermög-
licht bei rechtzeitigem Vorbringen gleichfalls eine Ueber-
prüfung der Tatfrage in vollem Umfang“'?). Anm. 13: „Ges. v. 16. 12.
1876 Art. 62. Richtig POENSGEN usw. S. 28f.* Ich bilde mir ein, hier
etwas sorgfältiger gewesen zu sein als BÜHLER. An eben jener Stelle
(S. 308) behauptet BÜHLER, nach $ 2 des österreichischen Gesetzes dürfe
der VGH. auch die tatsächlichen Voraussetzungen des angefochtenen Aktes
nachprüfen; BÜHLER hat augenscheinlich das österreichische Gesetz nie in
Händen gehabt; denn in Wirklichkeit hat $ 6 dem Verwaltungsgerichts-
hof nur die Prüfung der Aktenwidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit, Form-
widrigkeit anvertraut. Weiter meint BÜHLER 8. 432 N. 243 a. E., das
preußische OVG. prüfe die tatsächliche Seite der Polizeiverfügungen selbst
dann nach, „wenn das vorangegangene Verfahren sich gemäß $ 128 LVG.
vor den Verwaltungsgerichten abgespielt hat“. Die Scheidung von Tat-
und Rechtsfrage habe daher bei der preußischen Anfechtungsklage keine