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so daß BÜHLERs Untersuchungen dringend notwendig seien (S. 207). Zudem
seien der größte Teil meiner Beispiele von Ermessensfehlern gar nicht Bei-
spiele für Ermessenskontrolle, sondern für Rechtskontrolle; durchweg
handle es sich dabei um echte Rechtsfehler (S. 170 N. 267 a, N. 270, S. 203,
S. 205, S. 410 N. 211, S. 411f. N. 212, S. 454 N. 281). Fin Ausrufezeichen
trägt es mir ein, daß ich gar einen „Fall der Subsumtion einer Uebertre-
tung unter ein falsches Strafgesetz beim Erlaß einer Polizeistrafverfügung
als Beispiel für einen Ermessensfehler“ verwerte (S. 171). Aber dies sei
damit zu entschuldigen, „daß sich JELLINER über den fundamentalen Un-
terschied zwischen Gesetzesanwendung und freiem Ermessen eben wirklich
durchaus im unklaren befindet und daher selbst offenkundige Rechts-
kontrolle mit Ermessenskontrolle verwechselt“ (S. 412 N. 212).
Soweit BÜHLER. Und was habe ich wirklich getan? Mitdem Aus-
druck „Ermessensfehler“ bezeichne ich rechtliche Fehler
des Ermessens. Meine Ermessensfehler gehören samt und sonders
zur Rechtskontrolle und nicht, wie BÜHLER es darzustellen wagt, zur
Ermessenskontrollee Wo spreche ich bei den Ermessensfehlern je
von Ermessens „kontrolle“? BÜHLER hätte nur im Register s. v.
Ermessensfehler nachzusehen brauchen, um ihr Wesen kennen zu ler-
nen. 8. 224f. (vgl. auch 8. 137 ff.) sage ich wörtlich: „So bleiben also
nur noch übrig die rechtswidrigen und die tatsächlich unrichtigen Er-
wägungen. Diese Zweiteilung macht aber sofort Platz einer ganz
natürlichen Dreiteilung. — Soweit die rechtswidrige Erwägung zu einem
rechtswidrigen Inhalt führt, kommt es auf die Erwägungen selbst gar nicht
mehr an. Der Polizeibefehl ist dann einfach fehlerhaft wegen rechts-
widrigen Inhalts. — Ebensowenig Bedeutung haben die tatsächlich
unrichtigen Erwägungen neben dem tatsächlich unrichtigen Endergebnis
selbst, sofern dieses, wie bei der Anfechtungsklage, unmittelbar mit der
Wirklichkeit verglichen werden kann. Der Polizeibefehl steht solchenfalls
selbst in Widerspruch mit den Tatsachen. — Wohl aber be-
währt die tatsächlich unrichtige und die rechtswidrige
Erwägung ihre Eigenart im Rahmen der Ermessensfrage. Denn die
Zweckmäßigkeitserwägung selbst und ihr Endergebnis ist rechtlich unüber-
prüfbar. Dadurch gewinnen die tatsächlich unrichtigen und die
rechtswidrigen Erwägungen bei Bildung der individuellen Anschau-
ung eine selbständige Bedeutung als Ermessensfehler.“ Und S. 208
gebe ich das Programm der ganzen folgenden Untersuchungen: „Was uns
allein zu beschäftigen haben wird, ist seine [des Polizeibefehls] Ungültig-
keit in den beiden Formen der Unwirksamkeit und der Anfechtbarkeit. —
Unwirksamkeit ist so viel als eine von sich aus bestehende Unbeachtlichkeit,
Anfechtbarkeit so viel als Möglichkeit einer Aufhebung kraft Rechts-
kontrolle, die auf Klage**), Beschwerde”), Anfechtungsklage ?*), Rechtsbe-
schwerde 2?) ausgesprochen werden muß.“ Anm. 24—27: „”*) Preuß. LVG.