Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

55 — 
grundsätzlichen Darlegung der Stellung und Aufgaben der Ge- 
richte und ihres Verhältnisses kehren wir zurück zu unserem 
Ausgangspunkt. 
Eine völlige Trennung von Justiz und Verwaltung in Kur- 
hessen führte das Edikt vom 26. November 1743 über Errichtung 
des OA Ger. nur für die oberste Instanz ein, sonst waren sowohl 
in den mittleren Instanzen wie in den Lokalbehörden beide in 
Personalunion vereinigt. Den Schwerpunkt der Behörden bildeten 
die 4 Regierungen zu Kassel, Marburg, Hanau und Fulda und 
Rinteln. Sie waren nicht nur die mittleren Verwaltungsbehörden 
für alle Staatshoheitsangelegenheiten, wie Grenzsachen, Huldi- 
gungsangelegenheiten, Schulangelegenheiten und Aufsichtsstellen 
für Stiftungen, sondern auch die erste Instanz für Zivilprozesse 
und Strafsachen der eximierten Stände der sog. „Schriftsässigen “ 
d. h. des Adels und der Berufe mit akademischer Vorbildung. 
Für alle anderen Stände, die sog. „Amtssässigen“ bildeten sie die 
Berufungsinstanz gegen die Urteile der lokalen „Aemter“. In 
Stadt und Land war Justiz und Verwaltung bei den „Aemtern“ 
in einer Hand vereinigt. Der Amtmann war sowohl Richter erster 
Instanz „Justizamtmann“* als Verwaltungsbeamter, etwa dem heu- 
tigen Landrat entsprechend, wie auch Finanzbeamter. In den 
Städten führte der Amtmann als besondere Auszeichnung hin und 
wieder den Titel „Oberschultheiß“. Die Städte hatten auch zur 
Wahrnehmung der Polizeijustiz besondere Polizeikommissionen. 
Die oberste Zivilverwaltung verkörperte sich im Geheimen Rat 
oder im Staatsministerium. Dieses Kollegium der 3 Staatsminister 
— Inneres, Justiz, Aeußeres — war lediglich ein beratendes Or- 
gan des Landesherrn, dem es fast täglich über alle wichtigeren 
Fragen des Staatslebens Vortrag bielt. Die eigentliche Entschei- 
dung aber traf stets der absolute Landesherr. „Auch die einzelnen 
Minister hatten gegenüber den Behörden in den einzelnen Landen 
keine eigene Machtvollkommenheiten ; überall erscheinen sie le- 
diglich als Verkünder der Entschließungen und Weisungen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.