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dern oder die zu unserer allerhöchsten Entscheidung geeignet sind.
Zu Angelegenheiten der letzteren Art gehörten stets Kompetenz-
streitigkeiten unter verschiedenen oberen Behörden.
Durch den oben mitgeteilten $ 113 Abs. 2 der Verfassungs-
urkunde wurde freilich zugunsten der Zulässigkeit des Rechts-
wegs diese Bestimmung wesentlich eingeschränkt. Den Sitzungen
des Gesamtstaatsministeriums pflegte der Landesherr in der Regel
selber zu präsidieren. Zu den Beratungen sowohl des gesamten
Staatsministeriums wie auch der einzelnen Ministerien konnten
auch die Präsidenten und Direktoren der oberen Behörden bei be-
sonderen Fällen zugezogen werden. Berichte, Schreiben und Re-
skripte des ges. Staatsministeriums unterzeichneten sämtliche Mi-
nister unter Gegenzeichnung des Generalsekretärs des Ministeriums.
Den einzelnen Generaldepartements gebührte die Vorbereitung
der Gesetze oder anderer allgemeiner Anordnungen und deren
Ausführung. die Regelung der Dienstordnung, Vorschläge für
die Ernennung der höheren Beamten und selbständige Er-
nennung der niederen. die Disziplin und Oberaufsicht über die
Beamten, sowie Aufrechterhaltung eines schleunigen Geschäfts-
gangs, Erteilung eines jeden mehr als l4tägigen Urlaubs für
die Mitglieder der Oberbehörden, sowie endlich die Entwerfung
des jährlichen Grundetats für das Departement. Jeder Einzel-
minister war für den guten Zustand seines Departements dem
Landesherrn rechtlich wie politisch verantwortlich (88 10—21 der
Verordnung). Die kurhessische Verfassungsurkunde vom 5. Januar
1831 übernahm im wesentliehen diese Bestimmungen über das
Staatsministerium fast unverändert ($$ 106/111). Nur fügte sie
der Verantwortlichkeit der Minister gegenüber den Landesherren
noch die politische und staatsrechtliche gegenüber den Land-
ständen hinzu. Zum Zeichen dafür, daß die betreffende Ange-
legenheit auf verfassungsmäßigem Wege behandelt sei, hatte der
jeweilige Ressortminister, bei gemeinsamen das ges. Staatsmini-
sterium berührenden Angelegenheiten dieses in seiner Gesamtheit