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die „vom Regenten in bezug auf die Regierung, und Verwaltung
des Staates ausgehenden Anordnungen und Verfügungen“ zu
kontrasignieren. Wegen einer Verfassungsverletzung waren die
Landstände nach $ 100 der Verfassungsurkunde „befugt aber auch
verpflichtet, die Vorstände der Ministerien oder deren Stellver-
treter..... vor dem Oberappellationsgerichte anzuklagen*. Dieses
hatte sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, selbst
zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung (in
pleno) zu erkennen. Die begründet befundene Anklage zog die
Entfernung vom Amte ohne weiteres nach sich. Bekanntlich ha-
ben die Landstände hiervon verschiedentlich in der Reaktions-
periode der 50er Jahre gegen den Ministerpräsidenten Hans
Daniel HASSENPFLUG Gebrauch gemacht, aber erfolglos. $ 111 der
Verfassungsurkunde machte ferner das ges. Staatsministerium inso-
fern zu einer Art Aufsichts- und Kontrollinstanz über die einzel-
nen Ressortministerien als es über die Beschwerden gegen die
Ministerialbeschlüsse zu entscheiden hatte. Nach $ 107 endlich
durfte keines der einzelnen Ressorts jemals ohne einen verant-
wortlichen Vorstand sein, auch durften niemals mehr als 2 Ressorts
unter einer Hand vereinigt sein. Nach dem Vorbilde der
preußischen Oberrechnungskammer wurde dem ges. Staatsmini-
sterrum eine „Generalkontrolle“ zur Seite gestellt. ($$ 33—39
d. V.) Sie bestand aus einem Präsidenten, einem oder 2 Räten
nebst dem erforderlichen Unterpersonal. Ihre Bestimmung war,
darüber zu wachen, daß die Staatseinnahme überall mit Umsicht.
Sorgfalt und Treue behandelt, die Ausgabe nicht auf etwas Ueber-
flüssiges erstreckt, im ganzen ein geregelter Staatshaushalt, soweit
dieser sich in Einnahmen und Ausgaben äußert, geführt, derselbe
überhaupt den bestehenden Anordnungen gemäß verwaltet und das
Staatseigentum bewahrt werde. „Zu dem Zweck mußten der
Generalkontrolle von allen Behörden die erforderlichen Akte mit-
geteilt werden, worauf und nach beendigter Untersuchung Ver-
besserungen mit dem Staatsministerium gemeinschaftlich zu be-