Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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raten sind, auch nach Befinden Bericht an uns zu erstatten ist.“ 
Die Zuständigkeit der einzelnen Ressortminister (8$ 22—28 
d. V.) ergibt sich im wesentlichen aus der Natur der Sache und 
war im großen und ganzen die nämliche wie in den anderen deut- 
schen Mittelstaaten. Speziell dem Finanzministerium waren unter- 
stellt die Direktion der Generalkasse, die vier Finanzkammern des 
Landes, die Oberforstdirektion, die Oberberg- und Salzwerksdirektion 
sowie die Generalinspektion der Posten. 
Den Verkehr des Landesherrn mit dem Staatsministerium und 
den übrigen Staatsbehörden besorgte das unter einen Geheimen 
Kabinettsrate stehende Geheime Kabinett. Sein Vorsteher hatte 
dem Kurfürsten in allen eingehenden zum Geheimen Kabinett gehö- 
rigen Sachen Vortrag zu halten und die gefaßten Beschlüsse aus- 
fertigen zu lassen. ($$ 31/32 d. V.) 
Das ganze Land wurde ($S$ 1—10.d. V.) hinsichtlich der Ver- 
waltung in vier Provinzen eingeteilt: 
1. Niederhessen, bestehend aus dem Niederfürstentume Hessen, 
d. h. geographisch der näheren und weiteren Umgebung Üassels, 
und der Grafschaft Schaumburg, dem heutigen Kreise Rinteln. 
2. Oberhessen, bestehend aus der Marburger Gegend, den vor- 
mals Mainzischen Aemtern Amöneburg und Neustadt, sowie der 
Grafschaft Ziegenhain. 
3. Fulda, bestehend aus dem Großherzogtum Fulda, dem 
Fürstentum Hersfeld, dem Amt Friedewald und der Herrschaft 
Schmalkalden. 
4. Hanau, bestehend aus dem Fürstentume Hanau. dem Amte 
Salmünster und den Aemtern Wächtersbach und Meerholz. 
Jede Provinz zerfiel wieder in eine Anzahl von Kreisen, die 
bei weitem am größte: Niederbessen in 10, die drei anderen ın 
je 3 Kreise. Mit den Bezirken der Provinzen deckte sich die 
räumliche Zuständigkeit der Oberbehörden, d. h. der zwischen 
dem Staatsministerium und den rein lokalen Behörden stehenden
	        
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