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raten sind, auch nach Befinden Bericht an uns zu erstatten ist.“
Die Zuständigkeit der einzelnen Ressortminister (8$ 22—28
d. V.) ergibt sich im wesentlichen aus der Natur der Sache und
war im großen und ganzen die nämliche wie in den anderen deut-
schen Mittelstaaten. Speziell dem Finanzministerium waren unter-
stellt die Direktion der Generalkasse, die vier Finanzkammern des
Landes, die Oberforstdirektion, die Oberberg- und Salzwerksdirektion
sowie die Generalinspektion der Posten.
Den Verkehr des Landesherrn mit dem Staatsministerium und
den übrigen Staatsbehörden besorgte das unter einen Geheimen
Kabinettsrate stehende Geheime Kabinett. Sein Vorsteher hatte
dem Kurfürsten in allen eingehenden zum Geheimen Kabinett gehö-
rigen Sachen Vortrag zu halten und die gefaßten Beschlüsse aus-
fertigen zu lassen. ($$ 31/32 d. V.)
Das ganze Land wurde ($S$ 1—10.d. V.) hinsichtlich der Ver-
waltung in vier Provinzen eingeteilt:
1. Niederhessen, bestehend aus dem Niederfürstentume Hessen,
d. h. geographisch der näheren und weiteren Umgebung Üassels,
und der Grafschaft Schaumburg, dem heutigen Kreise Rinteln.
2. Oberhessen, bestehend aus der Marburger Gegend, den vor-
mals Mainzischen Aemtern Amöneburg und Neustadt, sowie der
Grafschaft Ziegenhain.
3. Fulda, bestehend aus dem Großherzogtum Fulda, dem
Fürstentum Hersfeld, dem Amt Friedewald und der Herrschaft
Schmalkalden.
4. Hanau, bestehend aus dem Fürstentume Hanau. dem Amte
Salmünster und den Aemtern Wächtersbach und Meerholz.
Jede Provinz zerfiel wieder in eine Anzahl von Kreisen, die
bei weitem am größte: Niederbessen in 10, die drei anderen ın
je 3 Kreise. Mit den Bezirken der Provinzen deckte sich die
räumliche Zuständigkeit der Oberbehörden, d. h. der zwischen
dem Staatsministerium und den rein lokalen Behörden stehenden