Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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angestellten höheren Staatsbeamten, gebildet. Jede Regierung 
setzte sich zusammen aus einem Präsidenten oder Direktor (tat- 
sächlich erfolgte beiläufig bemerkt die Verleihung des Titels 
„Präsident“ an die Vorstände der Oberbehörden, sowohl der Ge- 
richte wie der Regierungen ungemein selten, meistens mußten sie 
sich mit dem schlichteren Titel „Direktor“ begnügen), drei bis 
sechs ordentlichen Mitgliedern und zwei außerordentlichen Räten, 
nämlich einem Geistlichen im Nebenamte zur Bearbeitung der 
Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts, und einem Arzte 
zur Bearbeitung der Medizinalpolizeisachen. Den Regierungen 
lag ob: die Aufrechterhaltung der landesherrlichen Gerechtsame 
hinsichtlich der Verfassung. der Landesgrenzen, Huldigung, Auf- 
nahme der Untertanen und ihrer Entlassung wie auch in Kirchen- 
sachen (jura circa sacra catholicorum), die Oberaufsicht über das 
Gesundheitswesen (Medizinalpolizei) einschließlich des Apotheken- 
wesens, die Leitung des Schul- und anderen öffentlichen Erziehungs- 
wesens, die Handhabung der Sicherheits- und Ordnungspolizei, 
sowie der Armen-, Sitten- und Nahrungspolizei, die Beschützung 
und Förderung der Landwirtschaft, der Gewerbe und der Künste, 
sowie des Handels, die Oberaufsicht über die Zünfte. über den 
städtischen und Gemeindehaushalt, namentlich die Genehmigung 
der Grundetats der Städte, die Bewilligung zur Veräußerung von 
städtischem oder ländlichem Grundeigentum von mehr als 50 Talern 
Wert, die Ermächtigung zur Prozeßführung und Abhörung der 
städtischen Rechnungen, die Sorge für die öffentlichen Anstalten 
und Stiftungen, der Vorschlag zu allen Provinzialverwaltungsstellen 
vom Rat abwärts, sowie endlich die der Zivilverwaltung zustehen- 
den Militärangelegenheiten (Aushebung, Einquartierung, Vorspann 
usw.). Ein Mitglied einer jeden Regierung hatte zugleich die 
Funktionen eines Polizeidirektors der betreffenden Provinz, in dieser 
Eigenschaft waren ihm ein bis zwei Polizeikommissare und ein 
Polizeisekretär beigegeben. Jeder Polizeidirektor hatte die spezielle 
Leitung der Sicherheitspolizei, ihren zu dem Ende erlassenen Wei- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 5
	        
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