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angestellten höheren Staatsbeamten, gebildet. Jede Regierung
setzte sich zusammen aus einem Präsidenten oder Direktor (tat-
sächlich erfolgte beiläufig bemerkt die Verleihung des Titels
„Präsident“ an die Vorstände der Oberbehörden, sowohl der Ge-
richte wie der Regierungen ungemein selten, meistens mußten sie
sich mit dem schlichteren Titel „Direktor“ begnügen), drei bis
sechs ordentlichen Mitgliedern und zwei außerordentlichen Räten,
nämlich einem Geistlichen im Nebenamte zur Bearbeitung der
Angelegenheiten des öffentlichen Unterrichts, und einem Arzte
zur Bearbeitung der Medizinalpolizeisachen. Den Regierungen
lag ob: die Aufrechterhaltung der landesherrlichen Gerechtsame
hinsichtlich der Verfassung. der Landesgrenzen, Huldigung, Auf-
nahme der Untertanen und ihrer Entlassung wie auch in Kirchen-
sachen (jura circa sacra catholicorum), die Oberaufsicht über das
Gesundheitswesen (Medizinalpolizei) einschließlich des Apotheken-
wesens, die Leitung des Schul- und anderen öffentlichen Erziehungs-
wesens, die Handhabung der Sicherheits- und Ordnungspolizei,
sowie der Armen-, Sitten- und Nahrungspolizei, die Beschützung
und Förderung der Landwirtschaft, der Gewerbe und der Künste,
sowie des Handels, die Oberaufsicht über die Zünfte. über den
städtischen und Gemeindehaushalt, namentlich die Genehmigung
der Grundetats der Städte, die Bewilligung zur Veräußerung von
städtischem oder ländlichem Grundeigentum von mehr als 50 Talern
Wert, die Ermächtigung zur Prozeßführung und Abhörung der
städtischen Rechnungen, die Sorge für die öffentlichen Anstalten
und Stiftungen, der Vorschlag zu allen Provinzialverwaltungsstellen
vom Rat abwärts, sowie endlich die der Zivilverwaltung zustehen-
den Militärangelegenheiten (Aushebung, Einquartierung, Vorspann
usw.). Ein Mitglied einer jeden Regierung hatte zugleich die
Funktionen eines Polizeidirektors der betreffenden Provinz, in dieser
Eigenschaft waren ihm ein bis zwei Polizeikommissare und ein
Polizeisekretär beigegeben. Jeder Polizeidirektor hatte die spezielle
Leitung der Sicherheitspolizei, ihren zu dem Ende erlassenen Wei-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 5