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kein Bedürfnis vor, denn bei dem geringen Umfang des Staates
— etwa 175 Quadratmeillen — war der Landesherr stets leicht
erreichbar und ohne Mühen konnte er, wenn es not tat, selber ein-
greifen. Die Regierungen besaßen wohl die Befugnis. Exekutiv-
strafen zu verhängen, aber praktisch machten sie hiervon nur sehr
selten Gebrauch, meistens überließen sie die Durchführung ihrer
allgemeinen Verwaltungsverfügungen den Anordnungen und Straf-
androhungen der Lokalbehörden. den Landräten. Den heutigen
Unterschied zwischen allgemeinen Verwaltungsanordnungen und
Polizeiverordnungen mit Strafandrohung kannte man noch nicht.
Die Lokalbehörden besaßen eine ziemlich weitgehende Exekutiv-
gewalt. Jedoch waren ihre Polizei- wie Exekutivstrafgewalt an be-
stimmte Maximalstrafen gebunden. „Für die executio ad faciendum
aber war noch besonders vorgeschrieben, daß von mehreren zu Gebot
stehenden und zum Zweck genügenden Mitteln dasjenige zu wählen
sei, wobei die Ehre, die persönliche Freiheit und das Vermögen des
Betroffenen am meisten geschont würde. Bei mangelnder Leistung
schuldiger Dienste sollte, wenn es sich um zahlungsfähige Pflich-
tige handelte, die Ausführung durch einen Dritten angeordnet und
der bedungene Lohn zwangsweise beigetrieben werden“ (LOTz a. a. O.
S. 209). Wir sehen auch hier. wie auf die Untertanen bereits
ım vorkonstitutionellen Hessen eine weitgehende Rücksicht bei der
Verhängung von Exekutivstrafen genommen wurde. Zum weitaus
größten Teile waren schon damals vor drei Menschenaltern und
noch längerer Zeit die Grundsätze verwirklicht, die unsere heutige
Verwaltungsrechtswissenschaft in dieser Hinsicht mit Recht als
allgemeine Postulate aufstellt. Strafen wegen Uebertretungen
administrativer Anordnungen oder von Finanzgesetzen konnten fer-
ner nur die ordentlichen Gerichte verhängen.
Neben diesen mehr obrigkeitlichen Aemtern der allgemeinen
Staatsverwaltung standen unter dem Ministerium des Innern noch
eine Reihe mehr technisch-spezieller Behörden, die des eigentlichen
imperiums darbten. Hierher gehört in erster Linie das Ober-