Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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kein Bedürfnis vor, denn bei dem geringen Umfang des Staates 
— etwa 175 Quadratmeillen — war der Landesherr stets leicht 
erreichbar und ohne Mühen konnte er, wenn es not tat, selber ein- 
greifen. Die Regierungen besaßen wohl die Befugnis. Exekutiv- 
strafen zu verhängen, aber praktisch machten sie hiervon nur sehr 
selten Gebrauch, meistens überließen sie die Durchführung ihrer 
allgemeinen Verwaltungsverfügungen den Anordnungen und Straf- 
androhungen der Lokalbehörden. den Landräten. Den heutigen 
Unterschied zwischen allgemeinen Verwaltungsanordnungen und 
Polizeiverordnungen mit Strafandrohung kannte man noch nicht. 
Die Lokalbehörden besaßen eine ziemlich weitgehende Exekutiv- 
gewalt. Jedoch waren ihre Polizei- wie Exekutivstrafgewalt an be- 
stimmte Maximalstrafen gebunden. „Für die executio ad faciendum 
aber war noch besonders vorgeschrieben, daß von mehreren zu Gebot 
stehenden und zum Zweck genügenden Mitteln dasjenige zu wählen 
sei, wobei die Ehre, die persönliche Freiheit und das Vermögen des 
Betroffenen am meisten geschont würde. Bei mangelnder Leistung 
schuldiger Dienste sollte, wenn es sich um zahlungsfähige Pflich- 
tige handelte, die Ausführung durch einen Dritten angeordnet und 
der bedungene Lohn zwangsweise beigetrieben werden“ (LOTz a. a. O. 
S. 209). Wir sehen auch hier. wie auf die Untertanen bereits 
ım vorkonstitutionellen Hessen eine weitgehende Rücksicht bei der 
Verhängung von Exekutivstrafen genommen wurde. Zum weitaus 
größten Teile waren schon damals vor drei Menschenaltern und 
noch längerer Zeit die Grundsätze verwirklicht, die unsere heutige 
Verwaltungsrechtswissenschaft in dieser Hinsicht mit Recht als 
allgemeine Postulate aufstellt. Strafen wegen Uebertretungen 
administrativer Anordnungen oder von Finanzgesetzen konnten fer- 
ner nur die ordentlichen Gerichte verhängen. 
Neben diesen mehr obrigkeitlichen Aemtern der allgemeinen 
Staatsverwaltung standen unter dem Ministerium des Innern noch 
eine Reihe mehr technisch-spezieller Behörden, die des eigentlichen 
imperiums darbten. Hierher gehört in erster Linie das Ober-
	        
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