Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ein Mitglied der Regierung führt dabei in den Provinzhauptstädten 
den Vorsitz, sowie der Kreisrat (Landrat) in den übrigen Orten. 
Die beiden Vereine: Landwirtschaftsverein und Handels- und Ge- 
werbsverein konnten, so oft sie es für sachdienlich hielten. ebenso 
wie ihre verschiedenen Deputationen zu gemeinsamen Sitzungen 
zusammentreten. Die Ernennung der Mitglieder der Vereine, ebenso 
ihrer Deputationen, erfolgte zwar ausnahmslos ohne irgend ein 
Vorschlagsrecht der Berufsgenossen durch die Regierung, aber 
unverkennbar haben wir doch auch auf diesen wichtigen Gebieten 
des Erwerbslebens wenigstens einen Ansatz zu einer korporativen 
Selbstverwaltung, in verhältnismäßig weitem Umfang räumt der 
absolutistische Fürstenstaat diesen Berufsschichten: der Landwirt- 
schaft, dem Handel und der Gewerbe ein Vorschlags- und Begut- 
achtungsrecht ein. Es sind diese Interessen- und Interessenten- 
vertretungen wohl als die Vorläufer unserer heutigen Landwirt- 
schafts- und Handelskammern anzusprechen, sie sind es in 
gewissermaßen embryonalem Zustande. 
Neben diese Behörden der allgemeinen Staatsverwaltung tra- 
ten die der Finanzverwaltung ($$ M—123 d. V.). Wenn 
sie auch aus Gründen der Vereinfachung des anfänglich für das 
kleine Land zu groß zugeschnittenen Beamtenapparates später nach 
Erlaß der Verordnung geändert wurden, der die ganze Verwaltung 
Kurhessens beherrschende Grundzug: strenge Scheidung der eigent- 
lichen Regiminalbehörden von den fiskalischen oder Finanzbe- 
hörden, bleibt stets unangetastet. Unter dem Finanzministerium 
stand unmittelbar als einige „allgemeine Staatskasse“* die „Gene- 
ralkasse* unter der Spezialleitung eines Direktors, den zwei Ober- 
beamte: ein Generalkassierer und ein Kontrolleur unterstützten. 
Durch diese später „ Hauptstaatskasse“ genannte allgemeine Staats- 
kasse hatten sämtliche Staatseinnahmen und -Ausgaben rechnungs- 
mäßig durchzulaufen. Der Direktor der Generalkasse war na- 
mentlich dafür verantwortlich, daß „der ordentliche jährliche, so- 
wie der etwa außerordentliche Kredit, welcher für die verschiedenen
	        
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