—_’ 15 —_
Zweige des öffentlichen Dienstes, die Kriegsausgaben nicht ausge-
nommen, von Uns (d. h. den Landesherrn, später nach dem In-
krafttreten der Verfassung natürlich auch von den Landständen)
verwilligt worden, nicht überschritten werde.“
Unter dem Finanzminister standen als dessen Organe in den
Provinzen die Finanzkammern, bestehend aus einem Präsidenten
oder Direktor als Vorsitzenden, vier bis acht stimmführenden Mit-
gliedern, darunter auch dem Oberforstmeister einer jeden Provinz
und dem nötigen mittleren und unteren Beamtenpersonal. Zu
besonderen Sitzungen der Kammern über fiskalische Rechtsfragen
konnte auch der Staatsanwalt als Vertreter des Staates und des
Fiskus (über ihn siehe oben S$. 53) zugezogen werden. Zum
Geschäftskreise der Finanzkammern gehörte: die Veranlagung und
Erhebung aller direkten Steuern, die Erhaltung der Steuerkataster
und Flurkarten, die Aufsicht über das Akzise-, Lizent-, Zoll- und
Stempelwesen, die Verwaltung der Domänen, die Leitung der Er-
hebung und Berechnung alles Geldeinkommens von den Forsten,
Jagden und Fischereien, die Aufsicht über die Kassenverwaltung
aller der Kammer untergeordneten Rechnungsführer in der Provinz,
sowie endlich der Vorschlag zu allen Stellen, die in der Finanz-
verwaltung vom Rate abwärts zu besetzen waren. Als Lokalbe-
anıte für die Erhebung der direkten Steuern waren den Finanz-
kammern Steuerkommissare unterstellt, mit der Erhebung der
indirekten Angaben waren besondere Lizentkommissare betraut,
zur Vornahme von Kassenrevisionen waren Kassenkontrolleure be-
stimmt. Alle Abgaben und Gefälle sowie auch die Gerichtsge-
bühren — die übrigens im Kurstaate ganz ungemein gering wa-
ren — wurden an die Rentmeister als die Vorstände der am Sitze
eines jeden Justizamtes eingerichteten Rentereien abgeführt. Aber
bereits im Jahre 1825 wurden zwei Finanzkammern. die zu Fulda
und Marburg, mangels ausreichender Beschäftigung aufgehoben
und ihre Amtsgeschäfte den beiden übrig bleibenden in Cassel
und Hanau übertragen. Noch weiter in dieser Richtung ging eine