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Verordnung vom Jahre 1834, die für den ganzen Kurstaat eine
Oberfinanzkammer in Cassel, anfänglich aus einem Prä-
sidenten oder Direktor, 8—10 Mitgliedern und dem nötigen Per-
sonal mittlerer und unterer Beamten bestehend, errichtete. Später
begnügte man sich mit einem Direktor und vier bis sechs Mit-
gliedern. Nur in Hanau blieb eine kleine Finanzkammer bestehen,
aber als bloße Deputation der Casseler Oberfinanzkammer. Diese
Verkleinerung des Personalbestands dieser Oberbehörde war frei-
lich nur dadurch möglich, daß man gleichzeitig für die direkten
Steuern für den ganzen Kurstaat ein Obersteuerkollegium und
für die Zölle die Oberzolldirektion einsetzte. Jede dieser beiden
neuen Behörden setzte sich neben den erforderlichen mittleren
und unteren Beamten zusammen aus einem Direktor und 4—6
Räten. Von dem Bestreben einer möglichsten Vereinfachung der
Staatsverwaltung und größtmöglichster Sparsamkeit geleitet hob
die kurfürstliche Verordnung vom 11. Oktober 1850 die sämt-
lichen oberen Finanzbehörden ganz auf und stellte sie als besondere
Abteilungen unmittelbar unter das Finanzministerium. So war
eine sehr weitgehende Zentralisation der Finanzverwaltung erreicht,
der Finanzminister war so in die Lage gebracht, jede wichtigere
Finanzangelegenheit zur eignen Entscheidung an sich zu ziehen
und die kollegiale Beschlußfassung einfach auszuschalten. In-
dessen war diese Zentralisation nur von recht kurzer Dauer. sie
bewährte sich ebensowenig wie die auch nur vorübergehende Er-
setzung des kollegialischen Regierungssyetems durch das bureau-
kratische. Recht bald wurden die Oberkollegien : die Oberfinanz-
kanımer, das Obersteuerkollegium und die Oberzolldirektion wieder
ins Leben zurückgerufen. Sie bestanden dann auch bis zur Einver-
leibung des Landes in Preußen fort. Damals, 1866, wurden die
Oberfinanzkammer und Obersteuerkollegium zugleich mit der so-
fort noch zu besprechenden Oberforstdirektion in die 2. Abtei-
lung der für den ganzen früheren Kurstaat errichteten Casseler