Der Begriff des Gesetzes und der Verordnung
nach den Verfassungsurkunden für Preußen
und das Deutsche Reich.
Von
Dr. jur. WALTER ANDERSSEN, Privatdozent an der Universität
Neuenburg.
een,
Die Verfassungsurkunden für Preußen und das Deutsche
Reich betrauen verschiedene Organe mit dem Erlaß staatlicher
Erklärungen. So entsteht die Frage, in welcher Weise diese Auf-
gabe unter diese Organe verteilt ist. Die genannten Verfassungs-
urkunden geben das nun nicht geradeswegs an, sondern unter-
scheiden mehrere Arten staatlicher Erklärungen, die sie unter die
verschiedenen Organe verteilen. Stünde nun der Begriff jeder
dieser Arten fest, so würde sich hieraus ergeben, wer im Ein-
zelfalle zum Erlaß staatlicher Erklärungen berufen ist. Das ist
aber mit den Begriffen Gesetz und Verordnung oder Verwaltungs-
vorschrift nicht der Fall. So entsteht die Aufgabe, die Bedeu-
tung dieser Ausdrücke in P' und R? festzustellen.
Betrachten wir zunächst den Begriff des Gesetzes.
Unbestritten ist®, daß Gesetz in P62 Il und K5 11 eine nicht-
ı P = Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar
1850.
?R — Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871.
3 LABAND, PAUL, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 2, 5. Aufl.