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richterliche Rechtsvorschrift bedeutet, bestritten, ob es das in P
und R überall bedeutet und welche weiteren Merkmale zum Bc-
griffe des Gesetzes in P und R gehören.
LABAND* behauptet, daß Gesetz an einigen Stellen von P
und R nicht Rechtsvorschrift, sondern nur Staatserklärung unter
Mitwirkung der Volksvertretung bedeuten könne.
Hierfür führt er bezüglich P 27 II, 30 III, 91 I aus°: „Der
Sinn der angeführten Verfassungsartikel kann, wenn man den-
selben nicht eine ganz leere Trivialität unterschieben will. nur der
sein, daß in den, in jenen Artikeln berührten Beziehungen das
Recht zu Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte“.
Es ist aber außerdem in P27 II und 30 III die Erlaubnis zu
Rechtsvorschriften gegenüber den diese grundsätzlich verbietenden
P 271 und 301 fund in P 91 III („sollen“) das Gebot dazu erteilt.
VonP2*, 13°, 49 IIT®, 99 II?. 103'°, R41 1’, 60,212, 69,213,
731, behauptet man'?, daß „keinerlei Rechtsbeziehung zwischen
dem verwaltenden Staat und einem ihm gegenüberstehenden Sub-
jekt dadurch geregelt werde“. Warum aber diese Artikel nicht
so sollten verstanden werden können, daß durch sie eine Rechts-
1911, S. 8; ARNDT, AnDoLr. Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Aufl. 1911,
S. 109.
* JARAND, PAuL, Das Budgetrecht nach den Bestimmungen der preu-
ßischen Verfassungsurkunde 1871, S. 6, DERSENLBE, Staatsrecht Bd. 2, S. 62.
5 LABAND, Budgetrecht S. 9.
6 ANSCHÜTZ, GERHARD, Die gegenwärtigen Theorien über den Begriff
der gesetzgebenden Gewalt und den Umfang des Königlichen Verordnungs-
rechts nach preußischem Staatsrecht, 2. Aufl. 1911, S.48. LABAND, Budget-
recht, S. 9.
? AnSOHÜTZ a. a. O. S. 49.
8 LABAND, Budgetrecht S. 9.
® AnSCHÜTZ a. a. O. S. 49.
10 LABAND, Staatsrecht, Bd. :
11 LABAND, Staatsrecht, Bd.
12 LABAND, Staatsrecht, Bd.
18 LABAND, Staatsrecht, Bd.
14 LABAND, Staatsrecht, Bd.
15 LABAND, Staatsrecht, Bd.
66.
. Aufl. 1901, S. 483.
66.
66.
369.
. 182.
Rn 2
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