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R?’ den Gesetzesbegriff fallweise bestimmten, da sie Einzelfälle
der Gesetzgebung aufführen. Diese Aufführungen von Einzel-
fällen der Gesetzgebung ist es aber stets mindestens möglich °",
als Gesetzgebungsgebote oder Aufhebungen von Gesetzgebungs-
verboten, in R tiberdies als Abgrenzungen der gesamt- gegenüber
der einzelstaatlichen Gewalt zu deuten.
Die Annahme der fallweisen Bestimmung des Gesetzesbe-
sriffes ist aber für P und R sogar ausgeschlossen, weil diese die
Rechte der vollziehenden Gewalt fallweise bestimmen. woraus folgt,
daß die Gesetzgebung die Regel bildet.
Nun hat man zwar behauptet, daß P und R die Rechte der
vollziehenden Gewalt nicht erwähnten, um sie aufzuzählen, son-
dern dafür besondere Gründe hätten.
P will nach ARNDT? lediglich „versteckt liegende Beschrän-
kungen“ der vollziebenden Gewalt festsetzen. Scheint aber schon
sonderbar, weshalb P dann nicht nur die Beschränkungen auf-
zählt, so ist überdies nicht einmal richtig, daß bei allen von P
aufgeführten Rechten der vollziehenden Gewalt Beschränkungen
hinzugefügt wären. Denn, wenn ARNDT” behauptet, es besage
P 43 mit 45 lediglich, daß nicht der König sondern die Minister
verantwortlich seien, so ist zu erwidern, daß P 45 davon nichts
sagt, so weit es das aber täte, überflüssig wäre, da ersteres durch
P 43, letzteres durch P 44 bereits unzweideutig gesagt ist. Wohl
aber ermächtigt P 45 die vollziehende Gewalt ohne Einschrän-
kung, Minister zu ernennen und zu entlassen, die Verkündigung
der Gesetze zu befehlen und die zu deren Ausführung nötigen
Verordnungen zu erlassen.
Ebenso, wenn ARNDT * behauptet, P 46 mit 47 bedeute, „daß
2? ARNDT, Verordnungsrecht, S. 34 mit 67, REHM a. a. O0. S. 355, ZORN
Prıtıpp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 1, 2. Aufl.. 1895
S. 426.
2 Wo nicht nötig, vgl. AnSCHÜTZ a. a. O. 8. 51/2.
*1 ARNDT, ADOLF, Das selbständige Verordnungsrecht 1902, S. 66.
2 A. a. 0. S. 66.
3 A, a. O. S. 66/