—. 89 —
LABAND°® führt ferner aus, daß zur „Verwaltung im mate-
riellen Sinne* solche Vorschriften gehörten, „die nur innerhalb
des Verwaltungsapparates wirksam sein sollten“. Er behauptet
aber selbst nicht, daß unter Verwaltungsvorschriften Vorschrif-
ten für die „Verwaltung im materiellen Sinne“ verstanden werden
müßten.
Schließlich weist LABAND 2° noch darauf hin, daß „Dele-
gationen ... ın so großer Zahl in den Zoll- und Steuergesetzen
des Reiches sich finden“. Diese können aber stets als Ausfüh-
rungsgebote oder Ausnahmen von Ausführungsverboten gedeutet
werden.
Können aber „Verordnung“ in P 45,3 und „Verwaltungsvor-
schrift“ inR71IZ2 undR 37 eine Rechtsvorschrift bedeuten, so
müssen sie das dort auch bedeuten. da sie es in P 63*! und
R 38 II 1° anerkanntermaßen bedeuten.
Gegen letzteres wendet LABAND*? ein: „Alle Verordnungen
über Steuervergütungen und Ermäßigungen sind ... in Ver-
bindung mit Verwaltungsanordnungen ergangen . . . daraus er-
klärt es sich zur Genüge, daß Artikel 38 sie als Verwaltungs-
vorschriften bezeichnet, statt den schwerfälligen Ausdruck „,Vor-
schriften, dieim Verwaltungswege ergangen sind““ zu gebrauchen,
der dem Satzbau nur mit Schwierigkeit hätte eingefügt werden
können“. Abgesehen davon aber, daß es unerhört wäre, wenn ein
Gesetz zur Erleichterung des Satzbaus den Teil für das Ganze
setzte, könnte man dann für R7IZ2 und R37 dasselbe an-
nehmen, da die Worte „Vorschriften, die im Verwaltungswege
ergangen sind“, dort nicht leichter als in R 38 in den Satzbau
eingefügt werden könnten.
grenzung des Gesetzgebungs- u. Verordnungsrechts nach deutschem Reichs-
staatsrecht 1912, S. 16/7.
s® Staatsrecht, Bd. 2, S. 181.
#0 Staatsrecht, Bd. 2, 8. 9.
#1 BORNHAK a. a. O. 8. 539.
42 ARNDT, Verordnungsrecht, S. 55. Reichsverfassung S. 128.
13 Staatsrecht, Bd. 2, 8. 9.