sprechung über die Frage, ob fremde Staaten der inländischen Jurisdiktion
unterliegen (VII, 112—121).
Das Kirchenrecht ist bis jetzt nur ganz vereinzelt vertreten.
Eine historische Untersuchung von eigenartigem Reiz widmet Landgerichts-
rat KEETMAN den römischen Katakomben (V, 332—359). Der Verf. prüft
die Anwendbarkeit des römischen Begräbnisrechts auf die Katakomben,
erörtert die rechtliche Natur der Katakomben, das Eigentum an ihnen, die
materiellrechtlichen und prozessualen Grundlagen des Christenprozesses,
die Aufschlüsse, welche die Katakomben über die Anwendung der Christen-
gesetze geben, die Aehnlichkeit der Christengemeinde mit heidnischen
Organisationen, die collegia funeralicia und die Rechtsordnung, die An-
wendbarkeit der römischen Vereinsgesetze auf die Kirche; er erklärt
schließlich den Widerspruch zwischen gesetzlichem Verbot und tatsäch-
licher Duldung der christlichen Religion. — Eine sehr eingehende Dar-
stellung der Trennung von Staat und Kirche in Frankreich, mit umfassen-
den Literaturangaben, aus der Feder von GEORGES FARDIS und JoH. PRoST
findet sich in Bd. II (178—249). Die Verfasser berichten über die Rechts-
stellung der Kirchen in Frankreich vor dem Trennungsgesetz und über
den Inhalt dieses Gesetzes vom 9. Dezember 1905 (Aufhebung des Kultus-
etats und der öffentlichen Kultusanstalten, rechtliche Stellung der Kultus-
gebäude, Ernennung der Geistlichen, Ordnung des Kultus), sowie des Ge-
setzes vom 2. Januar 1907. Der bibliografische Anhang umfaßt 11 Seiten
Kleindruck. — Die im Verhältnis von Staat und Kirche in der neueren
Zeit eingetretenen Wandlungen zeigt KARL ROTHENBÜCHER auf (III, 336— 395).
Die Skizze ist dazu bestimmt, einen einheitlichen Standpunkt für die Er-
klärung des Problems und seiner neuesten Entwicklung zu gewinnen und
auf die Veränderungen aufmerksam zu machen, die etwa in den letzten
30 Jahren in dem Verhältnis von Staat und Kirche nach dem Rechte der
einzelnen Länder eingetreten sind. Die näheren Einzelheiten über die
Rechtsverhältnisse in den Ländern, wo die Trennung durchgeführt ist,
finden sich in des Verfassers bekanntem Werke über die Trennung von
Staat und Kirche (1908).
Dieser flüchtige Ueberblick zeigt uns, daß eine Fülle wertvoller mono-
grafischerArbeiten im Jahrbuche enthalten ist. Alle Zweige des
öffentlichen Rechtes mit Ausnahme leider des Kolonialrechts haben eine
angemessene Berücksichtigung erfahren. Aus dem Gebiete des Kirchen-
rechts wäre vielleicht ein Referat über die Reformgesetze des Papstes
Pius X., die doch ınanche Berührungspunkte mit dem Staatskirchenrecht
aufweisen, erwünscht gewesen. Besonders erfreulich ist die eingehende
Behandlung völkerrechtlicher Probleme und Zeitfragen. Möge es auch
nach Beendigung des großen Weltkrieges so bleiben, wenn die schwere
Aufgabe, ein neues Völkerrecht aufzubauen, an unsern Staat herantritt.
Natürlich darf das Staats- und Verwaltungsrecht nicht darunter leiden.