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Konventionen, die Deklarationen und die Schlußakte unterzeichnet haben,
findet sich in Bd. III (637 —640).
Ohne den hohen wissenschaftlichen Wert der „Abhandlungen“ im
geringsten verkennen oder verkleinern zu wollen, möchte ich behaupten,
daß in den „Berichten“ der eigentliche Zweck des Jahr-
buches am besten verwirklicht wird und seine charakteristische Eigen-
art am klarsten zum Ausdruck gelangt. Es ist ihnen darum eine ganz
hervorragende Bedeutung beizumessen, deren Schwerpunkt allerdings nicht
so sehr in der unmittelbaren Förderung der Wissenschaft zu erblicken ist,
als vielmehr in der Bereitstellung neuen wissenschaftlichen Rechtsstoffes,
der sonst nur schwer oder garnicht zu beschaffen wäre. Durchaus gerecht-
fertigt ist aus dieser Erwägung heraus die als eine Besonderheit des Jahr-
buches zu bezeichnende wörtliche Wiedergabe von Gesetzen und andern
Rechtsquellen. Ihr Abdruck ist in den Berichten über die außerdeutsche
Rechtsentwicklung von unschätzbarem Werte, während freilich bei den
deutschen Berichten — ausgenommen vielleicht die Kleinstaaten — wegen
der leichteren Möglichkeit der Beschaffung des Materials diese Form
weniger notwendig, bei Staaten wie Preußen und dem Reich sogar geradezu
überflüssig erscheint. Es ist ein außerordentliches Verdienst der Schrift-
leitung, daß sie in dieser Weise für die Bereitstellung eines reichen und
wertvollen Stoffes Sorge trägt, dessen übersichtliche Wiedergabe uns eine
dankenswerte Kenntnis des Öffentlichen Rechts jener Staaten verschafft
und eine ausgezeichnete Grundlage für rechtsvergleichende Arbeiten bietet.
Auch die Heraushebung und gesonderte, gründlichere Betrachtung wich-
tigerer Gesetzgebungsakte ist durchaus zu billigen. Da jedoch hier die
Grenze gegenüber den „Abhandlungen“ nicht immer leicht zu ziehen sein
wird, wäre vielleicht eine Dreiteilung des Inhaltes in Abhandlungen, allge-
meine Berichte (Jahresübersichten) und Sonderberichte empfehlenswert.
Daß alle Berichte in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist auf das leb-
hafteste zu begrüßen. Dieses Prinzip sollte auch’ bei den Abhandlungen
ausnahmslos durchgeführt werden, wobei selbstverständlich auf die Qualität
der Uebersetzung größter Wert gelegt werden muß.
Nicht alle Pläne der Redaktion haben verwirklicht werden können.
So ist ihre Absicht, in jedem Bande regelmäßige Literaturberichte
erscheinen zu lassen, leider unausgeführt geblieben. Allerdings ließen es
die Herausgeber selbst in der Vorrede zum I. Bande einstweilen noch dahin-
gestellt, ob sich die in Aussicht genommene Erstattung solcher Literatur-
übersichten werde bewerkstelligen lassen. Gerade in der jetzigen Zeit
möchte ich einem solchen Wunsche aufs nachdrücklichste Ausdruck geben.
Die unheilvollen Folgen des Weltkrieges werden auch für das Jahrbuch
nicht so rasch vorübergehen. Die Erstattung regelmäßiger Berichte über
die Entwicklung der ausländischen Gesetzgebung und namentlich unserer
Gegnerstaaten wird erst nach Jahren wieder auf der Höhe stehen, die vor