Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Konventionen, die Deklarationen und die Schlußakte unterzeichnet haben, 
findet sich in Bd. III (637 —640). 
Ohne den hohen wissenschaftlichen Wert der „Abhandlungen“ im 
geringsten verkennen oder verkleinern zu wollen, möchte ich behaupten, 
daß in den „Berichten“ der eigentliche Zweck des Jahr- 
buches am besten verwirklicht wird und seine charakteristische Eigen- 
art am klarsten zum Ausdruck gelangt. Es ist ihnen darum eine ganz 
hervorragende Bedeutung beizumessen, deren Schwerpunkt allerdings nicht 
so sehr in der unmittelbaren Förderung der Wissenschaft zu erblicken ist, 
als vielmehr in der Bereitstellung neuen wissenschaftlichen Rechtsstoffes, 
der sonst nur schwer oder garnicht zu beschaffen wäre. Durchaus gerecht- 
fertigt ist aus dieser Erwägung heraus die als eine Besonderheit des Jahr- 
buches zu bezeichnende wörtliche Wiedergabe von Gesetzen und andern 
Rechtsquellen. Ihr Abdruck ist in den Berichten über die außerdeutsche 
Rechtsentwicklung von unschätzbarem Werte, während freilich bei den 
deutschen Berichten — ausgenommen vielleicht die Kleinstaaten — wegen 
der leichteren Möglichkeit der Beschaffung des Materials diese Form 
weniger notwendig, bei Staaten wie Preußen und dem Reich sogar geradezu 
überflüssig erscheint. Es ist ein außerordentliches Verdienst der Schrift- 
leitung, daß sie in dieser Weise für die Bereitstellung eines reichen und 
wertvollen Stoffes Sorge trägt, dessen übersichtliche Wiedergabe uns eine 
dankenswerte Kenntnis des Öffentlichen Rechts jener Staaten verschafft 
und eine ausgezeichnete Grundlage für rechtsvergleichende Arbeiten bietet. 
Auch die Heraushebung und gesonderte, gründlichere Betrachtung wich- 
tigerer Gesetzgebungsakte ist durchaus zu billigen. Da jedoch hier die 
Grenze gegenüber den „Abhandlungen“ nicht immer leicht zu ziehen sein 
wird, wäre vielleicht eine Dreiteilung des Inhaltes in Abhandlungen, allge- 
meine Berichte (Jahresübersichten) und Sonderberichte empfehlenswert. 
Daß alle Berichte in deutscher Sprache abgefaßt sind, ist auf das leb- 
hafteste zu begrüßen. Dieses Prinzip sollte auch’ bei den Abhandlungen 
ausnahmslos durchgeführt werden, wobei selbstverständlich auf die Qualität 
der Uebersetzung größter Wert gelegt werden muß. 
Nicht alle Pläne der Redaktion haben verwirklicht werden können. 
So ist ihre Absicht, in jedem Bande regelmäßige Literaturberichte 
erscheinen zu lassen, leider unausgeführt geblieben. Allerdings ließen es 
die Herausgeber selbst in der Vorrede zum I. Bande einstweilen noch dahin- 
gestellt, ob sich die in Aussicht genommene Erstattung solcher Literatur- 
übersichten werde bewerkstelligen lassen. Gerade in der jetzigen Zeit 
möchte ich einem solchen Wunsche aufs nachdrücklichste Ausdruck geben. 
Die unheilvollen Folgen des Weltkrieges werden auch für das Jahrbuch 
nicht so rasch vorübergehen. Die Erstattung regelmäßiger Berichte über 
die Entwicklung der ausländischen Gesetzgebung und namentlich unserer 
Gegnerstaaten wird erst nach Jahren wieder auf der Höhe stehen, die vor
	        
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