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kriegführenden Staates in wesentlich gleicher Stellung befind-
lichen Personen gleichgehalten.
Ausnahmsbestimmungen hinsichtlich der Fristen im post-
dienstlichen Reklamationsverfahren und in der Behandlung unbe-
stellbarer Sendungen wurden mit der Verordnung des Handels-
ministeriums vom 8. Dezember 1914, RGBl. Nr. 242, getroffen.
Gegenüber Militärpersonen und den ihnen gleichzuhaltenden Per-
sonen sind die Fristen im Reklamations-, Beschwerde- und Er-
satzverfahren bezüglich inländischer Postsendungen gehemmt.
Unbestellbare gewöhnliche Briefsendungen sind bis auf weiteres
nicht zu vernichten, sondern aufzubewahren.
Dem Einflusse der kriegerischen Ereignisse auf die Bildung
der Geschworenenlisten trägt die Verordnung des Ministers des
Innern und des Justizministerss vom 10. Oktober 1914, RGBl.
Nr. 273, Rechnung, indem sie das Verfahren bei der Bildung der
Geschworenen den geänderten Verhältnissen anpaßt.
Mit der kaiserlichen Verordnung vom 7. August 1914, RGBl.
Nr. 207, wurde der Vollzug jeder sechs Monate nicht übersteigen-
den Freiheitsstrafe, die jemand zu verbüßen hat, der zum Heeres-
dienst verpflichtet ist, für die Dauer der Mobilität aufgehoben
und der begonnene Vollzug der Strafe unterbrochen.
Von besonderer Wichtigkeit für die Geschäftswelt ist die
kaiserliche Verordnung vom 17. September 1914, RGBl. Nr. 247°°,
über die Einführung einer Geschäftsaufsicht. Ein Schuldner, dessen
Zahlungsunfähigkeit durch die kriegerischen Ereignisse entstanden
oder bei diesem Anlasse hervorgetreten ist, kann bei dem für
die Konkurseröffnung zuständigen Gerichtshofe zur Abwendung
des Konkurses die Bestellung einer Aufsicht über seine Geschäfts-
Nr. 23, wurde bekannt gemacht, daß durch die Gesetzgebung des Deutschen
Reiches die Gegenseitigkeit hinsichtlich dieser Ausnahmsbestimmungen ver-
bürgt ist.
3 Durchführungsvorschrift hiezu Verordnung des Justizministers vom
29. Dezember 1914, RGBl. Nr. 357.