Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

führung beantragen. Den gleichen Antrag kann unter gewissen 
Voraussetzungen auch der Gläubiger eines Schuldners stellen. 
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
Wird dem Antrage stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder 
mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des 
Schuldners. Der Schuldner wird dadurch in mehrfacher Richtung 
in seiner Geschäftstätigkeit beschränkt. Er darf weder Liegenschaften 
veräußern oder belasten, noch Bürgschaften eingehen oder unent- 
geltliche Verfügungen treffen. Solche Rechtshandlungen sind den 
Gläubigern gegenüber unwirksam. Zur Vornahme von Geschäften, 
die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehören, bedarf er 
der Zustimmung der Aufsichtsperson. Nach Anordnung der Ge- 
schäftsaufsicht kann weder der Konkurs über das Vermögen des 
Schuldners eröffnet noch an den ihm gehörigen Sachen ein richter- 
liches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Die 
Aufsichtsperson hat die Geschäftsführung des Schuldners zu unter- 
stützen und zu überwachen. Sie kann erforderlichen Falles die 
Geschäftsführung an sich ziehen oder einer anderen Person über- 
tragen. Der Schuldner muß ihr auf Verlangen Einsicht in die 
Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen gewähren. 
Ausnahmsbestimmungen für begünstigte Bauten während der 
Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Ver- 
hältnisse traf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, 
RGBl. Nr. 284. Auf Grund dieser Verordnung kann die Regierung 
Bauten und Betriebsanlagen, die öffentlichen oder gemeinnützigen 
Zwecken dienen sollen, als begünstigte Bauten erklären. Solchen 
Bauten wird das Recht der Enteignung eingeräumt. Die Durch- 
führung des Enteignungsverfahrens obliegt den politischen Landes- 
behörden. Nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse hat die 
Regierung im Verordnungswege den Zeitpunkt zu bestimmen, 
in dem die kaiserliche Verordnung außer Kraft tritt. 
Eine Aenderung der Advokatenordnung brachte die kaiser- 
liche Verordnung vom 11. Februar 1915, RGBl. Nr. 35, die die
	        
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