Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

Regierung ermächtigte, die Uebersiedlung von Advokaten aus 
einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen zu verbieten. °? 
Hier seien noch einige kaiserliche Verordnungen erwähnt, 
die sich strenggenommen nicht als eigentliche Kriegsgesetze dar- 
stellen, für deren Schaffung jedoch der Krieg der Anlaß war. 
Als solche wäre vor allem die mit der kaiserlichen Verord- 
nung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, erfolgte teilweise 
Novellierung des allg. bürgerl. Gesetzbuches hervorzuheben. 
Die Novellierungsbedürftigkeit des österreichischen allge- 
meinen bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Frage, die bereits seit 
Jahren die Regierung und die Literatur beschäftigt. Die kriege- 
rischen Ereignisse ließen es notwendig erscheinen, einen Teil 
dieser Reformarbeit schon jetzt in Wirksamkeit zu setzen, was 
mit der zitierten kaiserlichen Verordnung unter dem Titel einer 
„Teilnovelle“ geschah. Sie bringt Aenderungen folgender Materien 
des a. b. @.B.: Fristen für die Todeserklärung, Fähigkeit der 
Frauen zur Verwendung als Solennitäts-, Akts-, Urkunds- und 
Identitätszeugen, Fürsorge für die unter väterlicher Gewalt stehen- 
den Minderjährigen und für die Kinder im Falle der Scheidung 
oder Trennung der Ehe, Rechte der unehelichen Kinder, Annahme 
an Kindesstatt, Berufung zur Vormundschaft und Kuratel und 
eine Reihe erbrechtlicher Bestimmungen (Gesetzliche Erbfolge der 
Verwandten aus ehelicher Abstammung, der unehelichen Kinder 
und des Ehegatten, sowie erblose Verlassenschaften). 
Zu dieser Gruppe gehören ferner die kaiserliche Verordnung 
vom 12. Oktober 1914, RGBIl. Nr. 275, die ein neues Wuchergesetz 
brachte und die kaiserl. Verordnung vom 10. Dezbr. 1914, RGBl. 
3? Von dieser Ermächtigung hat die Regierung in der Verordnung des 
Justizministers vom 11. Februar 1915, RGBl. Nr. 34, Gebrauch gemacht, 
mit der die Uebersiedlung von Advokaten aus anderen Oberlandesgerichts- 
sprengeln in den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien bis auf weiteres 
für unzulässig erklärt wurde. Diese in der Oeffentlichkeit vielfach an- 
gefochtene Verordnung richtet sich gegen den Zuzug von Advokaten aus 
den vom Feinde besetzten Gebieten Galiziens und der Bukowina nach Wien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.