Regierung ermächtigte, die Uebersiedlung von Advokaten aus
einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen zu verbieten. °?
Hier seien noch einige kaiserliche Verordnungen erwähnt,
die sich strenggenommen nicht als eigentliche Kriegsgesetze dar-
stellen, für deren Schaffung jedoch der Krieg der Anlaß war.
Als solche wäre vor allem die mit der kaiserlichen Verord-
nung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, erfolgte teilweise
Novellierung des allg. bürgerl. Gesetzbuches hervorzuheben.
Die Novellierungsbedürftigkeit des österreichischen allge-
meinen bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Frage, die bereits seit
Jahren die Regierung und die Literatur beschäftigt. Die kriege-
rischen Ereignisse ließen es notwendig erscheinen, einen Teil
dieser Reformarbeit schon jetzt in Wirksamkeit zu setzen, was
mit der zitierten kaiserlichen Verordnung unter dem Titel einer
„Teilnovelle“ geschah. Sie bringt Aenderungen folgender Materien
des a. b. @.B.: Fristen für die Todeserklärung, Fähigkeit der
Frauen zur Verwendung als Solennitäts-, Akts-, Urkunds- und
Identitätszeugen, Fürsorge für die unter väterlicher Gewalt stehen-
den Minderjährigen und für die Kinder im Falle der Scheidung
oder Trennung der Ehe, Rechte der unehelichen Kinder, Annahme
an Kindesstatt, Berufung zur Vormundschaft und Kuratel und
eine Reihe erbrechtlicher Bestimmungen (Gesetzliche Erbfolge der
Verwandten aus ehelicher Abstammung, der unehelichen Kinder
und des Ehegatten, sowie erblose Verlassenschaften).
Zu dieser Gruppe gehören ferner die kaiserliche Verordnung
vom 12. Oktober 1914, RGBIl. Nr. 275, die ein neues Wuchergesetz
brachte und die kaiserl. Verordnung vom 10. Dezbr. 1914, RGBl.
3? Von dieser Ermächtigung hat die Regierung in der Verordnung des
Justizministers vom 11. Februar 1915, RGBl. Nr. 34, Gebrauch gemacht,
mit der die Uebersiedlung von Advokaten aus anderen Oberlandesgerichts-
sprengeln in den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien bis auf weiteres
für unzulässig erklärt wurde. Diese in der Oeffentlichkeit vielfach an-
gefochtene Verordnung richtet sich gegen den Zuzug von Advokaten aus
den vom Feinde besetzten Gebieten Galiziens und der Bukowina nach Wien.