Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Ma&nahme fand in der Oeffentlichkeit geteilte Aufnahme. Es 
wurden nicht wenige Stimmen laut, die das Moratorium für eine 
überflüssige, ja schädliche Maßregel hielten. Heute dürfte wohl 
die Mehrzahl der Gegner ihre Ansieht geändert haben und zu- 
geben, daß das Moratorium — ebenso wie die Schließung der Bör- 
sen — die österreichische Volkswirtschaft vor schweren Erschüt- 
terungen bewahrt hat. Bereits bei Schaffung der ersten Morato- 
rıumsverordnung, die im allgemeinen die Forderungen lediglich 
bis 14. August 1914 stundete, bestand die Absicht, die Stundung 
allmählich einzuschränken oder, wie der technische Ausdruck 
lautete, das Moratorium allmählich abzubauen, um auf diese Weise 
das Wirtschaftsleben nach dem ersten Chok, den es durch den 
Kriegsausbruch erlitten hatte, wieder in seinen normalen Verlauf 
zu führen. Dies geschah durch eine Reihe von Verordnungen *®, 
* ], Moratorium: kaiserl. Verordn. v. 31. Juli 1914, RGBIl. Nr. 193. 
II. Moratorium: kaiserl. Verordn. v. 13. August 1914, RGBl. Nr. 216. 
III. Moratorium : kaiserl. Verordn. v. 27. September 1914, RGBl. Nr. 261. 
Ergänzt durch Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. Oktober 1914, 
RGBl. Nr. 267 (diese Ergänzungsverordnung schöpft ihre Rechtsgültigkeit 
aus der der Regierung in der vorstehenden kaiserl. Verordn. eingeräumten 
Ermächtigung, durch Verordnung die Ausnahmen von der allgemeinen 
Stundung einzuschränken oder zu erweitern). Mit der kaiserl. Verordn. vom 
13. Oktober 1914, RGBl. Nr. 278, wurde die Regierung ermächtigt, ab- 
weichende Vorschriften über die Stundung von Forderungen gegen Schuldner 
in Galizien und der Bukowina zu erlassen, die sich mit Rücksicht darauf, als 
diese beiden Länder zum Kriegsschauplatz geworden waren, als notwendig 
erwiesen hatten. Dies geschah mit den Verordnungen des Gesamtministeriums 
vom 13. Oktober 1914, RGBl. Nr. 279, und vom 19. November 1914, RGBl. 
Nr. 318. In der zitierten kaiserlichen Verordnung erhielt die Regierung 
überdies die Ermächtigung, die Stundungsverordnung im allgemeinen ab- 
zuändern, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, was mit 
der Verordnung des Gesamtministeriums vom 13. Oktober 1914, RGBl. 
Nr. 280, geschehen ist. 
IV. Moratorium: kaiserl. Verordn. vom 25. November 1914, RGBl. Nr. 321, 
und Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. November 1914, RGBl. 
Nr. 322 (für Schuldner in Galizien und der Bukowina). 
V, Moratorium: kaiserl. Verordn. vom 25. Jänner 1915, RGBl. Nr. 18,
	        
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