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Beschränkungen des Seeschiffsverkehres wurden mit der Ver-
ordnung des Handelsministeriums vom31. Juli 1914, RGBl. Nr. 190,
für zulässig erklärt. Auf Grund dieser Verordnung wurde die
Seebehörde in Triest ermächtigt, in den Territorialgewässern der
Grafschaft Görz und Gradiska, der Stadt Triest, der Markgraf-
schaft Istrien und des Königreiches Dalmatien im Einvernehmen
mit der Militärbehörde den Schiffsverkehr allen erforderlichen
Beschränkungen zu unterwerfen.
Zu Abänderungen der bestehenden Normen über die Sonntags-
und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe wurde der Handelsminister
mit der kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, RGBl. Nr. 183,
ermächtigt “. Eine ähnliche Ermächtigung erhielt der Minister
für öffentliche Arbeiten bezüglich Ausnahmen von den Vorschriften
über ‘die Sonntagsruhe und Lohnzahlung beim Bergbau mit der
kaiserlichen Verordnung vom 9. August 1914, RGBl. Nr. 219.
Die Art der feindlichen Kriegführung, die selbst vor An-
griffen auf das Privateigentum nicht zurückschreckt, zwang auch
Oesterreich zu Repressalien. Mit der kaiserlichen Verordnung
vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 289, betreffend Vergeltungs-
maßregeln auf rechtlichem und wirtschaftlichem Gebiete anläßlich
der kriegerischen Ereignisse wurde die Regierung ermächtigt,
„kraft des Vergeltungsrechtes“ Verordnungen oder Verfügungen
betr. die zeitweilige Außerkraftsetzung der Zölle für Getreide, Hülsen-
früchte, Mehl und Mahlprodukte,
Verordn. derselben Ministerien vom 22. Jänner 1915, RGBl. Nr. 16,
betr. die zeitweilige Außerkraftsetzung, beziehungsweise Ermäßigung der
Zölle für Raps- und Rübsaat sowie Blei, dann Baumwollsamenöl,
Verordn. derselben Ministerien vom 9. Februar 1915, RGBl. Nr. 31,
betr. die zeitweilige Außerkraftsetzung der Zölle für mehrere Artikel (Milch
Sago, Sagosurrogate, Tapioka, Arrowroot, Stärke, Stärkemehl),
Verordn. derselben Ministerien vom 22. Februar 1915, RGBl. Nr. 43, betr.
die zeitweilige Außerkraftsetzung der Zölle für Reis der Tarifnummer 34
und der Fette der Tarifnummer 89.
+ Von dieser Ermächtigung hat der Handelsminister mit den Verord-
nungen vom 31. Juli 1914, RGBl. Nr. 184 und vom 20. August 1914, RGBl.
Nr. 221, Gebrauch gemacht.