Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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seines rechtlosen Vorgehens vor Augen führen, den Gegner zwingen, 
auf den Boden des Rechts zurückzukehren. 
Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 
1914, RGBl. Nr. 290, wurde erklärt, daß die Befriedigung von 
Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher Staaten aus Guthaben 
und Forderungen gegen Inländer zustehen, verboten oder von der 
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden kann. 
Es kann ferner angeordnet werden, daß geschuldete Sachen bis 
auf weiteres bei der österreichisch- ungarischen Bank oder der 
Postsparkassa hintergelegt werden. Alle im Inlande tätigen Unter- 
nehmungen können verhalten werden derartige Guthaben und For- 
derungen anzugeben. 
Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums vom 
22. Oktober 1914, RGBl. Nr. 291, wurde ein Zahlungsverbot gegen 
Großbritannien und Frankreich erlassen *° und auf Grund der Ver- 
ordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 1914, RGBl. 
Nr. 292, die Ueberwachung ausländischer Unternehmungen für 
zulässig erklärt. Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 
14. Dezember 1914, RGBi. Nr. 343, wurde das Zahlungsverbot 
auf Rußland ausgedelint. Die Anzeigepflicht von auf Geld oder 
Wertpapiere lautenden Guthaben und Forderungen der Angehörigen 
Großbritanniens, Frankreichs und Rußlands, dann der Personen, 
die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz haben, wurde mit der 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 1. März 1915, RGBl. 
Nr. 48, verfügt. 
Zur Sicherstellung der Ernte wurden eine Reihe von Normen 
geschaffen. 
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Aug. 1914, RüBl. Nr. 199, 
*# Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegen Großbritannien und Frank- 
reich wurden, soweit es sich um Zahlungen handelt, die zur Erlangung oder 
Aufrechterhaltung von Patenten, Muster- oder Markenrechten in Groß- 
britannien und Irland, sowie den britischen Kolonien und Besitzungen, 
ferner in Frankreich und dessen Kolonien notwendig sind, mit der Verord- 
nung des Finanzministers vom 28. Oktober 1914, RGBl. Nr. 305, zugelassen.
	        
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