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seines rechtlosen Vorgehens vor Augen führen, den Gegner zwingen,
auf den Boden des Rechts zurückzukehren.
Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober
1914, RGBl. Nr. 290, wurde erklärt, daß die Befriedigung von
Ansprüchen, die Angehörigen feindlicher Staaten aus Guthaben
und Forderungen gegen Inländer zustehen, verboten oder von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden kann.
Es kann ferner angeordnet werden, daß geschuldete Sachen bis
auf weiteres bei der österreichisch- ungarischen Bank oder der
Postsparkassa hintergelegt werden. Alle im Inlande tätigen Unter-
nehmungen können verhalten werden derartige Guthaben und For-
derungen anzugeben.
Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums vom
22. Oktober 1914, RGBl. Nr. 291, wurde ein Zahlungsverbot gegen
Großbritannien und Frankreich erlassen *° und auf Grund der Ver-
ordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 1914, RGBl.
Nr. 292, die Ueberwachung ausländischer Unternehmungen für
zulässig erklärt. Mit der Verordnung des Gesamtministeriums vom
14. Dezember 1914, RGBi. Nr. 343, wurde das Zahlungsverbot
auf Rußland ausgedelint. Die Anzeigepflicht von auf Geld oder
Wertpapiere lautenden Guthaben und Forderungen der Angehörigen
Großbritanniens, Frankreichs und Rußlands, dann der Personen,
die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz haben, wurde mit der
Verordnung des Gesamtministeriums vom 1. März 1915, RGBl.
Nr. 48, verfügt.
Zur Sicherstellung der Ernte wurden eine Reihe von Normen
geschaffen.
Die kaiserliche Verordnung vom 5. Aug. 1914, RüBl. Nr. 199,
*# Ausnahmen vom Zahlungsverbote gegen Großbritannien und Frank-
reich wurden, soweit es sich um Zahlungen handelt, die zur Erlangung oder
Aufrechterhaltung von Patenten, Muster- oder Markenrechten in Groß-
britannien und Irland, sowie den britischen Kolonien und Besitzungen,
ferner in Frankreich und dessen Kolonien notwendig sind, mit der Verord-
nung des Finanzministers vom 28. Oktober 1914, RGBl. Nr. 305, zugelassen.