Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ermächtigte die Regierung, zur Sicherstellung der Ernte- und 
Feldbestellungsarbeiten durch Verordnung Anordnungen zu er- 
lassen, vermöge deren Privatpersonen zu landwirtschaftlichen Ar- 
beiten und sonstigen Hilfeleistungen verhalten, hiefür geeignete 
Organe geschaffen und den Gemeinden zu obigem Zwecke Ver- 
pflichtungen auferlegt werden können. Diese Anordnungen wurden 
mit der Verordnung des Ackerbauministers vom 5. August 1914, 
RGBl. Nr.200 °%, erlassen. Die Verordnung verfügt, daß zur Sicher- 
stellung der Ernte- und Feldbestellungsarbeiten in jeder Gemeinde, 
in der Landwirtschaft betrieben wird, der Gemeindevorsteher un- 
verzüglich eine Erntekommission einzusetzen hat. Den Vorsitz 
führt der Gemeindevorsteher. Als Mitglieder kommen zunächst 
in Betracht die Seelsorger, die Schulleiter und Lehrer, dann die 
Gemeinde- und Distriktsärzte, die Organe der landwirtschaftlichen 
Berufsvertretungen, sowie sonstige sachkundige und vertrauens- 
würdige Gemeindemitglieder. Die Erntekommission hat dafür Sorge 
zu tragen, daß die Ernte- und Feldbestellungsarbeiten in der Ge- 
meinde rechtzeitig und zweckmäßig durchgeführt werden. Sie hat 
die verfügbaren Arbeitskräfte und landwirtschaftlichen Betriebs- 
mittel zu ermitteln. Reichen die vorhandenen freiwilligen Arbeits- 
kräfte nicht aus, so hat die Erntekommission die erforderlichen 
Arbeitskräfte den hilfsbedürftigen Betrieben zuzuweisen. Alle ın 
der Gemeinde anwesenden Personen männlichen und weiblichen 
Geschlechtes sind zur Arbeitsleistung verpflichtet (befreit sind in 
öffentlichen Diensten stehende Personen, körperlich nicht Geeignete, 
selbständige Landwirte usw.). Personen die im Tag- oder Wochen- 
lohn leben haben Anspruch auf Vergütung. Sonst ist die Arbeit 
unentgeltlich zu leisten. Auch Zugkräfte und landwirtschaftliche 
Geräte können requiriert werden. Das Aufsichtsrecht übt die 
politische Bezirksbehörde aus, die die Nichtbefolgung der Be- 
stimmungen dieser Verordnung mit Geld- und Arreststrafen ahnden 
0 Diese Verordnung erfuhr eine Ergänzung durch die Verordnung des 
Ackerbauministers vom 25. September 1914, RGBl. Nr. 252.