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hat, kriegführende Macht wird“ („oü l’une des Puissances bellige-
rantes ne serait pas signataire de la Convention“). Bekanntlich
wird nun ein Vertrag erst bindend, wenn er nicht bloß unter-
zeichnet, sondern auch ratifiziert ist: „Vertragsmacht* ist nur
die Macht, die den Vertrag ratifiziert hat. Aber es unterliegt
keinem Zweifel, daß der angeführte Art. 24, wenn er bloß von
„unterzeichnen“ spricht, doch die Ratifikation dabei mitgemeint
hat. Auch in anderen völkerrechtlichen Verträgen wird Signatar-
macht gleich Vertragsmacht gesetzt, s. z. B. die Londoner Er-
klärung Art. 66, 69, 70; und das neue Genfer Abkommen selbst
zeigt in Art. 31 Abs. 2, daß es „unterzeichnen“ und „ratifizieren“
als gleichbedeutend gebraucht.
In den Abkommen der zweiten Haager Friedenstagung (Ab-
kommen IV Art. 2, V Art. 20, VI Art. 6, VOL Art. 7, VII
Art. 7, IX Art. 8 X Art. 18, XI Art. 9, XI Art.5, XII
Art. 28) ist die Klausel jedesmal kürzer dahin gefaßt:
„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen
den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die
Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind“ („ne sont appli-
cables qu’entre les Puissances contractantes, et seulement si les
belligerants sont tous parties & la Convention“).
Und noch kürzer heißt es in der Londoner Seerechts-Erklä-
rung Art. 66:
„Die Signatarmächte verpflichten sich, im Falle eines
Krieges, in dem alle Kriegführenden an dieser Erklärung be-
teiligt sind* ..... („dans le cas d’une guerre oü les belligerants
seraient tous parties & la presente Declaration‘).
Daß diese kürzeren Fassungen sachlich mit den ausführlicheren
der früheren Vereinbarungen übereinstimmen, zeigt bereits ihr
Wortlaut!; auch aus den Verhandlungsberichten der zweiten Tagung
ı NEUKAMP in der Leipziger Zeitschrift 1915 Nr. 1 8. 30 #. scheint
einen sachlichen Unterschied zwischen der ersten und zweiten Fassung
anzunehmen.
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