Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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hat, kriegführende Macht wird“ („oü l’une des Puissances bellige- 
rantes ne serait pas signataire de la Convention“). Bekanntlich 
wird nun ein Vertrag erst bindend, wenn er nicht bloß unter- 
zeichnet, sondern auch ratifiziert ist: „Vertragsmacht* ist nur 
die Macht, die den Vertrag ratifiziert hat. Aber es unterliegt 
keinem Zweifel, daß der angeführte Art. 24, wenn er bloß von 
„unterzeichnen“ spricht, doch die Ratifikation dabei mitgemeint 
hat. Auch in anderen völkerrechtlichen Verträgen wird Signatar- 
macht gleich Vertragsmacht gesetzt, s. z. B. die Londoner Er- 
klärung Art. 66, 69, 70; und das neue Genfer Abkommen selbst 
zeigt in Art. 31 Abs. 2, daß es „unterzeichnen“ und „ratifizieren“ 
als gleichbedeutend gebraucht. 
In den Abkommen der zweiten Haager Friedenstagung (Ab- 
kommen IV Art. 2, V Art. 20, VI Art. 6, VOL Art. 7, VII 
Art. 7, IX Art. 8 X Art. 18, XI Art. 9, XI Art.5, XII 
Art. 28) ist die Klausel jedesmal kürzer dahin gefaßt: 
„Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen 
den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die 
Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind“ („ne sont appli- 
cables qu’entre les Puissances contractantes, et seulement si les 
belligerants sont tous parties & la Convention“). 
Und noch kürzer heißt es in der Londoner Seerechts-Erklä- 
rung Art. 66: 
„Die Signatarmächte verpflichten sich, im Falle eines 
Krieges, in dem alle Kriegführenden an dieser Erklärung be- 
teiligt sind* ..... („dans le cas d’une guerre oü les belligerants 
seraient tous parties & la presente Declaration‘). 
Daß diese kürzeren Fassungen sachlich mit den ausführlicheren 
der früheren Vereinbarungen übereinstimmen, zeigt bereits ihr 
Wortlaut!; auch aus den Verhandlungsberichten der zweiten Tagung 
ı NEUKAMP in der Leipziger Zeitschrift 1915 Nr. 1 8. 30 #. scheint 
einen sachlichen Unterschied zwischen der ersten und zweiten Fassung 
anzunehmen. 
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