Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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hältnisse verschiedenen — Regeln des Feldpostverkehrs erscheint 
eine Erörterung der Gegenstände des Feldpostverkehrs, der An- 
forderungen an ihre Beschaffenheit sowie des Gebührenwesens 
wenigstens in den Grundzügen geboten. Vorherrschend bei der 
Regelung dieser Materien war das erklärliche Bestreben, nur den 
wirklichen Bedürfnissen nach einem Postverkehr im Felde Rech- 
nung zu tragen, deren Befriedigung auf möglichst einfache Weise 
sicherzustellen und somit alle jene bei dem heimatlichen Friedens- 
verkehr durchführbaren Postgeschäfte auszuschalten, mit denen 
die mobile Feldpost als ein „Geschäftsbetrieb im Umherziehen * °° 
nicht belastet werden durfte. 
1. Gegenstände des Feldpostverkehrs °®” sind 
zunächst in Militärdienstangelegenheiten: gewöhn- 
liche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, Geld- und Wert- 
sendungen, gewöhnliche und eingeschriebene Pakete von postmäßi- 
ger Beschaffenheit, endlich Postanweisungen über Beträge bis 
800 Mk. einschließlich; 
in Privatangelegenheiten der Heeresangehörigen: 
gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm einschließ- 
lich (s. aber das Folgende!), Feldpostkartenbriefe, gewöhnliche 
Betrieb der Postkraft-(Last- und Personen-)wagen nötigen Betriebs- 
stoffe und Ersatzteile liefert die Militärverwaltung. 
Ueber die Gewährung von Naturalquartier für die Feldpostan- 
gehörigen s. d. folg. Abschnitt III, 2. Teil zu Fußnote 55. — Urlaubs- 
bewilligungen finden während des Feldverhältnisses und im Kriege 
in der Regel nicht statt. Ausnahmen nur bei dringenden Anlässen und zu 
gelegener Zeit; $ 20 FpDO. 
31 Vgl. die $8$ 22—25 FpDO. — Des ferneren erging zu diesen Materien 
eine Reihe von Feldposterlassen und Verfügungen der zentralen Feldpost- 
Dienststellen. " 
32 mit beschränkten Beförderungsmitteln, Beförderungswegen, Verkehrs- 
verbindungen, geringem Personalstand bei großer Arbeitslast und vielfach 
unsicherer Arbeitsgelegenheit ‚(oft unter freiem Himmel). 
#3 Telegraphie- und Fernsprechwesen sind nicht Gegenstände der Feld- 
post, vielmehr davon getrennte selbständige Betriebe, teils unter militäri- 
scher Leitung, teils Aufgabe der Etappentelegraphenanstalten.
	        
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