Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 137 — 
3. Die Sendungen des Feldpostverkehrs genießen in weitgehen- 
dem Maße Portofreiheit und Portoermäßigung. 
In Militärdienstangelegenheiten sind sämtliche zur 
Beförderung durch die Feldpost geeigneten Sendungen portofrei. 
In Privatangelegenheiten der deutschen Heeres- 
angehörigen®” genießen Portofreiheit: gewöhnliche Briefe 
heere, dann über den Verlust oder die Beschädigung von Liebesgabensen- 
dungen nach dem Feld waren fast regelmäßig auf Nichtbeachtung der 
postalischen Vorschriften über Adressierung und Verpackung der Feldpost- 
sendungen zurückzuführen. Dank der unermüdlichen Aufklärungsarbeit der 
Postverwaltung (Herausgabe eines Merkblattes für Feldpostsendungen, Un- 
terstützung privater gemeinnütziger Tätigkeit, Aufklärung des Publikums 
an den Postschaltern) haben sich diese unliebsamen Erscheinungen auf ein 
geringes Maß beschränkt. Am Sitze verschiedener Armeepostdirektionen 
auf dem Kriegsschauplatze befinden sich sogen. „Feldausgleichstel- 
len“, denen alle bei den Feldpostanstalten mit mangelhafter Adresse ein- 
gehenden und unanbringlichen gewöhnlichen Feldpostsendungen zuzuleiten 
sind, um dort bearbeitet und unter Umgehung der Rücksendung in die 
Heimat womöglich der richtigen Adresse zugeführt zu werden. 
®ZudenAngehörigen desHeeresi.S. der Portover- 
günstigungen zählen außer den Militärpersonen und Militärbeamten 
auch die Mitglieder des Kaiserlichen Freiwilligen Automobilkorps und ihre 
Mechaniker, die Mitglieder des Freiwilligen Motorboot-Korps und ihr Boots- 
personal, ferner alle für die Zwecke der deutschen Armee auf den Kriegs- 
schauplätzen sonstwie tätigen Personen, insbesondere die Zivilbeamten des 
Großen Hauptquartiers (des Auswärtigen Amts, des Zivilkabinetts), die Be- 
amten und Angestellten der in den besetzten feindlichen Gebieten tätigen 
deutschen Zivilverwaltungsbehörden, dann das auf den Kriegsschauplätzen 
in der Krankenpflege tätige Personal, endlich auch die im Operations- und 
Etappengebiet für Heereszwecke beschäftigten, militärisch organisierten 
deutschen Arbeiter und Angestellten, sowie die Kriegsberichterstatter. 
Die Inhaber solcher deutschen Geschäfte (und ihre Angestellten), die 
mit Zustimmung von Militärbehörden im Felde eröffnet worden sind, können 
für ihren Postverkehr von und nach der Heimat die Einrichtungen der Feld- 
post benützen, doch muß die Einlieferung von Sendungen bei der Feldpost 
und die Abgabe der aus der Heimat ankommenden Postsachen durch Ver- 
mittlung der genehmigenden Militärbehörden erfolgen. Portovergünsti- 
gungen kommen für solche Sendungen nicht in Frage, vielmehr unterliegen 
sie den Taxen des Inlandsportos.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.