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deutschen Truppen besetzten außerdeutschen Gebietsteilen ? in
Frage, nicht aber auch das etwa außerhalb dieser Grenzen liegende
Heimatgebiet eines Angehörigen des deutschen Heeres. Letzteren-
falls bleiben die Portovergünstigungen außer Anwendung, es lägen
denn ausdrückliche Bestimmungen darüber vor *”. Sendungen im
rein gewerblichen Interesse der Absender oder Empfänger sind
von jeder Portovergünstigung — auch innerhalb des soeben um-
schriebenen bevorzugten Gebietes — ausdrücklich ausgenommen.
4. Die Zeitungen und die Privatpakete im Feld-
postverkehr.
a) Wie schon erwähnt, nehmen die Feldpostanstalten von den
Heeresangehörigen auch Bestellungen auf die in der amtlichen
Zeitungspreisliste verzeichneten Zeitungen gegen Erhebung der
gewöhnlichen Zeitungsgelder sowie einer Gebühr für die Ver-
packung der Zeitungen (Umschlaggebühr) entgegen; denn die
Versendung jeder Zeitung ins Feld geschieht, im Gegensatz zu
der Zeitungsversendung in der Heimat, unter besonderem Um-
schlag und mit genauer Adressierung — wie bei Feldpostbriefen —
an den Bezieher.
Auch können die Heeresangehörigen ihre Zeitungen unmittel-
bar bei den Zeitungsredaktionen bestellen oder zur Beschleunigung
des Zeitungsbezuges von ihren Familienangehörigen oder sonstigen
42 Für die besetzten Teile von Belgien und Russisch-Polen
sind besondere deutsche Postverwaltungen mit eigenen Verwaltungsgrund-
sätzen und besonderer Organisation eingerichtet,
#3 Solche bestehen z. B. für den Feldpostverkehr nach Oesterreich-
Ungarn mit Einschluß der von der österreichisch-ungarischen Feldarmee
besetzten fremden Gebiete (für Feldpostsendungen an Angehörige des österr.-
ungar. Landheeres und der mobilen Kriegsmarine) und des Fürstentums
Liechtenstein, für den Postverkehr der Militärpersonen höheren Grades so-
wie der Mannschaften der deutschen Marine und des deutschen Land-
heeres mit ihren Angehörigen in Belgien, für gewisse Feldpostsendungen
nach und von der Schweiz, endlich für solche von Angehörigen des deut-
schen Heeres an ihre in Dänemark, Spanien oder Uruguay wohnenden
Familien.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 2. 19