Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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deutschen Truppen besetzten außerdeutschen Gebietsteilen ? in 
Frage, nicht aber auch das etwa außerhalb dieser Grenzen liegende 
Heimatgebiet eines Angehörigen des deutschen Heeres. Letzteren- 
falls bleiben die Portovergünstigungen außer Anwendung, es lägen 
denn ausdrückliche Bestimmungen darüber vor *”. Sendungen im 
rein gewerblichen Interesse der Absender oder Empfänger sind 
von jeder Portovergünstigung — auch innerhalb des soeben um- 
schriebenen bevorzugten Gebietes — ausdrücklich ausgenommen. 
4. Die Zeitungen und die Privatpakete im Feld- 
postverkehr. 
a) Wie schon erwähnt, nehmen die Feldpostanstalten von den 
Heeresangehörigen auch Bestellungen auf die in der amtlichen 
Zeitungspreisliste verzeichneten Zeitungen gegen Erhebung der 
gewöhnlichen Zeitungsgelder sowie einer Gebühr für die Ver- 
packung der Zeitungen (Umschlaggebühr) entgegen; denn die 
Versendung jeder Zeitung ins Feld geschieht, im Gegensatz zu 
der Zeitungsversendung in der Heimat, unter besonderem Um- 
schlag und mit genauer Adressierung — wie bei Feldpostbriefen — 
an den Bezieher. 
Auch können die Heeresangehörigen ihre Zeitungen unmittel- 
bar bei den Zeitungsredaktionen bestellen oder zur Beschleunigung 
des Zeitungsbezuges von ihren Familienangehörigen oder sonstigen 
  
  
42 Für die besetzten Teile von Belgien und Russisch-Polen 
sind besondere deutsche Postverwaltungen mit eigenen Verwaltungsgrund- 
sätzen und besonderer Organisation eingerichtet, 
#3 Solche bestehen z. B. für den Feldpostverkehr nach Oesterreich- 
Ungarn mit Einschluß der von der österreichisch-ungarischen Feldarmee 
besetzten fremden Gebiete (für Feldpostsendungen an Angehörige des österr.- 
ungar. Landheeres und der mobilen Kriegsmarine) und des Fürstentums 
Liechtenstein, für den Postverkehr der Militärpersonen höheren Grades so- 
wie der Mannschaften der deutschen Marine und des deutschen Land- 
heeres mit ihren Angehörigen in Belgien, für gewisse Feldpostsendungen 
nach und von der Schweiz, endlich für solche von Angehörigen des deut- 
schen Heeres an ihre in Dänemark, Spanien oder Uruguay wohnenden 
Familien. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 2. 19
	        
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