Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Personen in der Heimat bei den dortigen Postanstalten bestellen 
lassen *?. 
Für die allenfalls (durch Versetzung, Verschiebung, Abkom- 
mandierung) notwendig werdende Nachsendung (Ueberweisung) 
von Zeitungen sind entsprechende Vorschriften erlassen *, 
ebenso für die Fälle eintretender Unanbringlichkeit von Zeitungen 
an Besteller im Felde *°. 
b) Für die Beförderung von Privatpaketen ist die 
Feldpost nicht berechnet. Zwar ist in der FpDO. die Zuführung 
von solchen Sendungen an die Heeresangehörigen bis zu gewissen 
Punkten durch die Feldpost vorgesehen, aber nur, sobald es die 
Umstände gestatten und der Postverwaltung von den zuständigen 
* Dagegen ist den Zeitungsverlegern selbst die Anmeldung von Zei- 
tungsbestellungen für gewonnene Bezieher (Vertrieb sog. Verlegerexemplare) 
für den Feldpostverkehr nicht zugestanden. 
Anderseits zeigt sich die deutsche Postverwaltung dadurch wieder ent- 
gegenkommend, daß sie den Verlegern der zum Postvertrieb angemeldeten 
deutschen Zeitungen und Zeitschriften seit kurzem Gelegenheit gibt, 
auf Grund erholter Genehmigung der Postbehörde und gegen Erfüllung ge- 
wisser aufgestellter Bedingungen ihre Zeitungen und Zeitschriften nach 
Art von sog. Bahnhofsbriefen an ihre Vertriebsstellen an Orten mit 
Bahnhöfen in den besetzten Gebietsteilen Belgiens und 
Nordfrankreichs, in denen sich deutsche Postämter oder Feldpost- 
anstalten befinden, zu versenden. 
s Vgl. die $$ 70—74 AB. zur FpDO. (bayer. Ausgabe). 
#8 Nach einer Ende Januar 1915 vom Reichspostamte herausgegebenen 
Verfügung werden alle von Angehörigen des Feldheeres durch die Post 
bezogenen Zeitungen (gleichviel ob sie bei heimatlichen oder bei Feld- 
postanstalten bestellt waren), die den Empfängern wegen Ablebens, Ver- 
mißtseins, Verwundung oder Abkommandierung nicht zugestellt und auch 
nicht nachgesandt werden können, von den Feldpostanstalten nicht zurück- 
gesandt, sondern den betreffenden Truppenteilen des Feldheeres solange 
belassen, als nicht von berechtigter Seite (Bezieher, Angehörige, Verleger 
usw.) anderweitig darüber verfügt wird. Von Verwandten oder Bekannten 
der Heeresangehörigen oder von den Zeitungsverlegern unmittelbarin 
Briefform versandte Exemplare dürfen aber nur insoweit dem betref- 
fenden 'Truppenteil überlassen werden, als sie mit einem Vermerk über die 
Preisgabe in der Aufschrift versehen sind; andernfalls müssen sie zurück- 
geleitet werden.
	        
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