Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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werden die Verbindungen zwischen den bei den Stäben befindlichen 
Feldpostanstalten sowie den errichteten Feldpoststationen an den 
Etappenstraßen und in Etappenhauptorten und zwischen der Hei- 
mat durch den zuständigen Armeepostdirektor hergestellt, der, 
wie schon ausgeführt, für die Erhaltung zweckmäßiger und tun- 
lichst geregelter Postverbindungen verantwortlich ist ®*. Werden 
infolge plötzlich eintretender Truppenverlegungen Abweichungen 
von den getroffenen Bestimmungen erforderlich, so erfolgt die 
anderweitige Regelung für den Bereich jedes Armeekorps vorläufig 
durch den Feldpostmeister. 
Die den Stäben (Generalkommando, Divisionsstab) zugewiesenen 
Feldpostanstalten richten sich für gewöhnlich im Hauptquartier 
des betreffenden Truppenbefehlshabers (des kommandierenden Ge- 
nerals, des Divisionärs) ein, woselbst die für die Feldpost erfor- 
derlichen Quartiere (Arbeitsräume, Unterkommen für Personal, 
Pferde und Wägen) durch die Stabsquartiermacher beschafft wer- 
den müssen °®. Hier wird der Feldpostbetrieb nach Art eines 
„Siegenden deutschen Postamtes“ eingerichtet — allerdings unter 
möglichster Vereinfachung des ganzen Geschäftbetriebes —, hier 
können von den Heeresangehörigen die im Feldpostverkehr zuge- 
lassenen Postgeschäfte abgewickelt werden, von da aus geht die 
5: S. oben Abschnitt II, 1 nach Fußnote 19. — Die Einzelheiten finden 
sich in der folgenden Darstellung, Ziffer 1 ff. 
55 Bei Kriegsmärschen und während der Gefechte befinden sich die 
Feldpostanstalten (Personal, Pferde- und Wagenpark) in der Regel bei der 
großen Bagage ihrer militärischen Kommandobehörde. Durch die alsbald 
nach dem Kriegsbeginn erfolgte Zuteilung von Personenkraftwagen wird 
es aber den Vorständen der Feldpostanstalten ermöglicht, unabhängig von 
den Bewegungen des Stabes und der Bagage für die Zuleitung der Post 
nach dem vorgesehenen neuen Marsch- oder Standquartier frühzeitig Sorge 
zu tragen, dortselbst geeignete Räumlichkeiten zur Aufnahme der Feldpost- 
anstalt ausfindig zu machen und bereitstellen zu lassen, sowie alle Maß- 
nahmen zur Aufrechterhaltung einer möglichst geregelten Postzufuhr und 
Absendung der angesammelten Post in die Heimat sowie zum übrigen Feld- 
heere zu ergreifen.
	        
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