Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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postanstalten unter gewöhnlichen Verhältnissen in der Regel nicht 
durch die einzelnen Absender. Vielmehr sind die Sendungen bei 
den Behörden und Truppenteilen zu sammeln und dureh einen 
kommandierten Postabholer zur rechten Zeit der Post zu über- 
geben. Sache der einzelnen Behörden und Truppenbefehlshaber 
ist es, dafür zu sorgen, daß die Einsammlung der Sendungen 
hinreichend oft und die Aufgabe der Sendungen bei der Feldpost 
rechtzeitig vor Abgang der Post erfolgt ”°. 
Welche Postgeschäfte sich bei einer Feldpostanstalt vornehmen 
lassen, ist bereits besprochen worden "". 
” Selbstredend wird eine Einzelauflieferung von Sendungen bei der 
Feldpostanstalt niemals beanstandet; $ 26 Abs. 1 u. 2 FpDO. 
Die Abgangszeit der Post von der Feldpostanstalt wira den beteilig- 
ten Behörden und Formationen jeweils bekanntgegeben; ebenso erfolgt über 
jede Aenderung der Kursverhältnisse rechtzeitig Mitteilung. 
Nach stattgefundenen Gefechten ist den Heeresangehörigen die Ein- 
lieferung von Briefen und Karten in die Heimat besonders zu erleichtern, 
unter Umständen dadurch, daß an geeigneten Punkten in der Nähe der 
Truppen Feldpostschaffner oder Feldpostillione zur Einsammlung solcher 
Sendungen aufgestellt oder andere zweckdienliche Maßnahmen getroffen 
werden. 
”ı 8. oben Abschnitt III, 1. Teil. Wie a. a. O. hervorgehoben, müssen 
Privatsendungen von Heeresangehörigen, die nicht Offiziersrang haben oder 
zu den oberen Militärbeamten gehören, einen Abdruck des Soldatenbrief- 
stempels aufweisen. Ueber den Mangel dieses Abdrucks kann von den 
Feldpostanstalten nur hinweggesehen werden, wenn die Verhältnisse er- 
schwerend liegen und über die Berechtigung des Absenders kein Zweifel 
obwaltet. Der Zweck des Soldatenbriefstempels liegt außer in dem Nach- 
weis des Rechtes des Absenders, die Feldpost unter den günstigen Be- 
dingungen der Portofreiheit und der Portoermäßigung in Anspruch zu 
nehmen, in der Verhütung von feindlicher Spionage durch Benutzung der 
Feldpost, zum dritten aber in der Vorbeugung gegen die Heimbeförde- 
rung unrechtmäßig erworbener Gegenstände durch die Mannschaften. Die 
Feldpostanstalten haben den durch die Briefkästen eingelieferten Sendun- 
gen, bei denen die Gefahr der Spionage am größten ist, ihr besonderes 
Augenmerk zuzuwenden und Sendungen, die zu Beanstandungen Anlaß geben, 
der vorgesetzten Militärbehörde vorzulegen. Im Interesse einer geeigneten 
Ueberwachung der Postauflieferung sowie des Schutzes der Sendungen 
gegen Beraubung oder sonstige unberechtigte Eingriffe befindet sich im
	        
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