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postanstalten unter gewöhnlichen Verhältnissen in der Regel nicht
durch die einzelnen Absender. Vielmehr sind die Sendungen bei
den Behörden und Truppenteilen zu sammeln und dureh einen
kommandierten Postabholer zur rechten Zeit der Post zu über-
geben. Sache der einzelnen Behörden und Truppenbefehlshaber
ist es, dafür zu sorgen, daß die Einsammlung der Sendungen
hinreichend oft und die Aufgabe der Sendungen bei der Feldpost
rechtzeitig vor Abgang der Post erfolgt ”°.
Welche Postgeschäfte sich bei einer Feldpostanstalt vornehmen
lassen, ist bereits besprochen worden "".
” Selbstredend wird eine Einzelauflieferung von Sendungen bei der
Feldpostanstalt niemals beanstandet; $ 26 Abs. 1 u. 2 FpDO.
Die Abgangszeit der Post von der Feldpostanstalt wira den beteilig-
ten Behörden und Formationen jeweils bekanntgegeben; ebenso erfolgt über
jede Aenderung der Kursverhältnisse rechtzeitig Mitteilung.
Nach stattgefundenen Gefechten ist den Heeresangehörigen die Ein-
lieferung von Briefen und Karten in die Heimat besonders zu erleichtern,
unter Umständen dadurch, daß an geeigneten Punkten in der Nähe der
Truppen Feldpostschaffner oder Feldpostillione zur Einsammlung solcher
Sendungen aufgestellt oder andere zweckdienliche Maßnahmen getroffen
werden.
”ı 8. oben Abschnitt III, 1. Teil. Wie a. a. O. hervorgehoben, müssen
Privatsendungen von Heeresangehörigen, die nicht Offiziersrang haben oder
zu den oberen Militärbeamten gehören, einen Abdruck des Soldatenbrief-
stempels aufweisen. Ueber den Mangel dieses Abdrucks kann von den
Feldpostanstalten nur hinweggesehen werden, wenn die Verhältnisse er-
schwerend liegen und über die Berechtigung des Absenders kein Zweifel
obwaltet. Der Zweck des Soldatenbriefstempels liegt außer in dem Nach-
weis des Rechtes des Absenders, die Feldpost unter den günstigen Be-
dingungen der Portofreiheit und der Portoermäßigung in Anspruch zu
nehmen, in der Verhütung von feindlicher Spionage durch Benutzung der
Feldpost, zum dritten aber in der Vorbeugung gegen die Heimbeförde-
rung unrechtmäßig erworbener Gegenstände durch die Mannschaften. Die
Feldpostanstalten haben den durch die Briefkästen eingelieferten Sendun-
gen, bei denen die Gefahr der Spionage am größten ist, ihr besonderes
Augenmerk zuzuwenden und Sendungen, die zu Beanstandungen Anlaß geben,
der vorgesetzten Militärbehörde vorzulegen. Im Interesse einer geeigneten
Ueberwachung der Postauflieferung sowie des Schutzes der Sendungen
gegen Beraubung oder sonstige unberechtigte Eingriffe befindet sich im