Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Der Fahneneid in Preußen. 
Von 
Dr. jur. FRIEDRICH EVERLING. 
In diesen eisernen Tagen, wo Tausende, die zu den Fahnen 
eilten, dıes Gelöbnis leisten und Abertausende ihren Schwur mit 
Blut besiegeln, mag es wohl anstehen, den Fahneneid nach seinem 
juristischen Inhalt und seinem rechtlichen Wert zu würdigen. 
Der Fahneneid in Preußen ist nicht ein einziger. Man kann 
nicht,” wie von einem Preußischen Beamten-, Abgeordneten-, 
Throneid, so auch von einem Preußischen Fahneneid reden. Viel- 
mehr bringen die in der Armee bestehenden Standesunterschiede 
zwischen Offizieren und Mannschaften einerseits und die im Reich 
geltende militärische Freizügigkeit andererseits es mit sich, daß 
verschiedene Formeln, die innerhalb der Preußischen Monarchie 
geschworen werden, scharf zu unterscheiden sind‘. 
A. 1. Der Fahneneid derjenigen „welche als Offiziere, 
Sanitätsoffiziere, Portepeefähnriche oder Unterärzte in die Armee 
treten“, Formel vom 5. Juni 1831 in der Fassung für Offiziere. 
2. Der Fahneneid derjenigen, die zu den genannten Chargen 
befördert werden, wobei zu unterscheiden ist, ob sie Preußischer 
! Vgl. Kr.Min. v. 24. April 1874 bei v. HELLDORF, Dienstvorschriften 
der Königlich Preußischen Armee II, 1. 4. Aufl Berlin 1893. 8. 5f. Dort 
finden sich auch die anderen angeführten gesetzlichen Bestimmungen, bei 
denen keine Quelle besonders genannt wird.
	        
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