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Anl. 3°), für die Kaiserliche Marine (Kr.Min. vom 2. April 1888,
dem Eid vom 5. Juli 1831 nachgebildet), die ebenso, wie die
Beamteneide der Militärapotheker (Kr.Min. vom 10. Dezember 1868)
und der eigentlichen Militärbeamten (Allh. Kab.-O. vom 6. Mai 1867)
und wie der Eid der mulitärisch organisierten Landgendarmerie
(Allh. Kab.-O. vom 10. September 1873) hier außer Betracht
bleiben. Wir gehen auch an den verschiedenen Formeln vorüber,
in die anderen Bundesstaaten für die Mannschaften bestehen, je
nachdem sie dort staatsangehörig sind oder nicht (z. B. ein Preuße,
der in Württemberg dient). Eine Zusammenstellung aller deut-
schen Fahneneide wäre ebenso mühevoll, wie fruchtlos. Man
denke allein an den Bayern, der beim 7. Thüringischen Infanterie-
Regiment Nr. 96 (Gera und Rudolstadt) als Einjährig-Freiwilliger
eintritt und dann später bei einem Hessischen Regiment Offizier
wird. Das sehr interessante Gebiet der Offizierseide, die innerhalb
der vier verschiedenen Armeeverbände verschiedenen Wortlaut haben
und neben denen in den Kontingenten, die innerhalb des Preußischen
Armeeverbandes stehen aber außerhalb der Preußischen Staats-
grenze liegen, ein besonderer Revers oder Handgelöbnis an den
Kontingents- bezw. Landesherrn erfordert wird — dies Gebiet soll
späteren Untersuchungen vorbehalten bleiben. — Gerade bei der
Armee, die nach Außen hin als ein großes Ganzes sich gegenwärtig
herrlich wirksam erweist, die unter einem ÜOberbefehl durch die
straffen Fäden des Gehorsams zusammengefaßt ist, finden sich im
Innern sehr viele oft sehr unbedeutende Abweichungen, die in be-
rechtigter Bücksicht auf geschichtlich gewordene Staats- und
Stammeseigentümlichkeiten erhalten geblieben sind. Doch ist auch
im Reich so gut wie in Preußen in seinem Wesen und wesent-
lichen Inhalt der Fahneneid überall gleich. Darum kann einer
Betrachtung die Formel zugrunde gelegt werden, die in Preußen
die grundlegende ist, die Formel vom 5. Juni 1831:
® Zitiert bei SCHULTZ, Forstwirtschaft (Gf. HuEs ps GrAISs, Handbuch
XIV, 2) S. 297.