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Ich NN. schwöre zu Gott dem Allwissenden und Allmächtigen einen
leiblichen Eid, daß ich Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Wil-
helm dem Zweiten, meinem Allergnädigsten Landesherrn, in allen Vor-
fällen, zu Lande und zu Wasser, in Kriegs- und Friedenszeiten, und an
welchen Orten es immer sei, treu und redlich dienen, Allerhöchstdero
Nutzen und Bestes fördern, Schaden und Nachteil aber abwenden, die
mir vorgelesenen Kriegsartikel und die mir erteilten Vorschriften und
Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es einem recht-
schaffenen unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Soldaten eignet und
gebühret. So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum und sein hei-
liges Evangelium.
Bei diesem Eide, wie grundsätzlich bei jedem politischen
Eide, stehen Eidgebender und Eidnehmender einander gegenüber,
verbunden durch ein „höheres Drittes“, auf das der Schwörende
sich bezieht, verbunden ferner durch die Versicherung, die
eine eidliche Bekräftigung erfordert, verbunden schließlich durch
die Veraussetzungen und Förmlichkeiten, unter denen die Ver-
sicherung ausgetauscht gegeben wird. Das spiegelt im Wortlaut
des Eides sich wieder: „Ich (Vor- und Zuname)* — spricht der
Eidgebende — „schwöre einen leiblichen Eid* — die Förmlich-
keit der Versicherung — „zu Gott dem Allwissenden und Allmäch-
tigen“ und „So wahr mir Gott helfe etc.* — darin liegt das
höhere Dritte, worauf der Schwörende sich bezieht, — „daß ich
Seiner Majestät dem König etc.“ — hier wird der Eidnehmende
genannt — „in allen und jeden Vorfällen etc. etc.“ — das ist die
Versicherung, die eidlich bekräftigt werden soll. Man kann diese
Versicherung auch das sachliche Objekt des Eides, jenes höhere
Dritte das formale Objekt, den Eidnehmenden und -gebenden die
Subjekte oder Eidbeteiligten nennen. Man kann ferner, wie es
die Allerh. Kab.-O. betr. die Form der Diensteide vom 6. Mai 1867 *
8 1 Satz 2 und 3 tut, das sachliche Objekt die Eidesnorm, das
formale Objekt die Eides- oder Bekräftigungsformel nennen
De
* GS. 1867, 715. Auf des Verfassers Schrift: Der Preußische Beamten-
eid, Berlin 1915, mag hier ein für allemal verwiesen sein.