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alter Rechtsüberlieferung geleistet werden. Zwingendes Erfordernis
ist die leibliche Ableistung des Eides insofern nicht, als bei der
Infanterie nur einige Mannschaften vorzutreten und den leiblichen
Eid tatsächlich zu leisten pflegen. Hier finden wir eine Stell-
vertretung in der Förmlichkeit, während der Eid selbst höchst-
persönliche Rechtshandlung ist.
Der Ort, an dem die Vereidigung stattfindet, soll militäri-
sches und religiöses Gepräge tragen. Denn der Fahneneid ist
seinem Inhalt nach ein militärischer, seiner Form nach ein reli-
giöser Akt. Das militärische Gepräge ist schon durch die Gegen-
wart der Fahne, des Geschützes usw., durch die Anwesenheit eines
Stabsoffiziers und des eidnehmenden Offiziers '* gegeben, dann
dadurch, daß der Eid in Königs Rock und auf Kasernenhöfen,
Reitbahnen usw. geleistet wird. Doch kann er, und darauf suchte
die Verf. d. Kr.Min. vom 8. Dezember 1875 auf einen Antrag
des evangelischen Feldpropstes der Armee hinzuwirken, auch in
Gotteshäusern abgelegt werden, da „ein solches Verfahren die
Bedeutsamkeit jener wichtigen Handlung noch in erhöhtem Grade
würde hervortreten lassen.“ Die gedachte Verfügung nimmt die
Artillerie ausdrücklich aus, obgleich der Artillerist es nicht als
Widerspruch empfinden wird, sein Geschütz, auf das er schwört,
im Gotteshaus aufgestellt zu finden. Die Wahl des Gotteshauses
wird aber meist dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Verf. d.
Kr.Min. vom 31. August 1891 die Vereidigung „nur in der Kirche
derjenigen Konfession erfolgen darf, welcher die zu vereidigenden
Rekruten usw. angehören, daß es sich aber der Regel nach mehr
empfehlen wird, nach der konfessionsweisen Vorbereitung in den
Kirchen die Vereidigung an einem hierzu geeigneten Ort, wie
Exerzierhaus, Kasernenhof usw. stattfinden zu lassen.“ Das
religiöse Gepräge stellt dann ein Feldaltar her und am schönsten
eine gemeinsame Vorbereitung „durch die Geistlichen der beiden
1 Vgl. Kr.Min. v. 20. Juni 1831, über die Vereidigung von Offizieren.