Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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alter Rechtsüberlieferung geleistet werden. Zwingendes Erfordernis 
ist die leibliche Ableistung des Eides insofern nicht, als bei der 
Infanterie nur einige Mannschaften vorzutreten und den leiblichen 
Eid tatsächlich zu leisten pflegen. Hier finden wir eine Stell- 
vertretung in der Förmlichkeit, während der Eid selbst höchst- 
persönliche Rechtshandlung ist. 
Der Ort, an dem die Vereidigung stattfindet, soll militäri- 
sches und religiöses Gepräge tragen. Denn der Fahneneid ist 
seinem Inhalt nach ein militärischer, seiner Form nach ein reli- 
giöser Akt. Das militärische Gepräge ist schon durch die Gegen- 
wart der Fahne, des Geschützes usw., durch die Anwesenheit eines 
Stabsoffiziers und des eidnehmenden Offiziers '* gegeben, dann 
dadurch, daß der Eid in Königs Rock und auf Kasernenhöfen, 
Reitbahnen usw. geleistet wird. Doch kann er, und darauf suchte 
die Verf. d. Kr.Min. vom 8. Dezember 1875 auf einen Antrag 
des evangelischen Feldpropstes der Armee hinzuwirken, auch in 
Gotteshäusern abgelegt werden, da „ein solches Verfahren die 
Bedeutsamkeit jener wichtigen Handlung noch in erhöhtem Grade 
würde hervortreten lassen.“ Die gedachte Verfügung nimmt die 
Artillerie ausdrücklich aus, obgleich der Artillerist es nicht als 
Widerspruch empfinden wird, sein Geschütz, auf das er schwört, 
im Gotteshaus aufgestellt zu finden. Die Wahl des Gotteshauses 
wird aber meist dadurch ausgeschlossen, daß nach einer Verf. d. 
Kr.Min. vom 31. August 1891 die Vereidigung „nur in der Kirche 
derjenigen Konfession erfolgen darf, welcher die zu vereidigenden 
Rekruten usw. angehören, daß es sich aber der Regel nach mehr 
empfehlen wird, nach der konfessionsweisen Vorbereitung in den 
Kirchen die Vereidigung an einem hierzu geeigneten Ort, wie 
Exerzierhaus, Kasernenhof usw. stattfinden zu lassen.“ Das 
religiöse Gepräge stellt dann ein Feldaltar her und am schönsten 
eine gemeinsame Vorbereitung „durch die Geistlichen der beiden 
1 Vgl. Kr.Min. v. 20. Juni 1831, über die Vereidigung von Offizieren.
	        
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