Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Konfessionen in einer gemeinsamen gottesdienstlichen Feier un- 
mittelbar vor der Vereidigung“. Auch nach dieser ist ein zweiter 
besonderer kirchlicher Akt zulässig. Die Vorbereitung „in 
Kirchen und Synagogen“ von der auch die Allg. Kab.-O. vom 
26. November 1846 Ziff. 2 spricht, wird ergänzt durch die Vor- 
haltung der Kriegsartikel die „jährlich mehrmals, sowie auch 
einem jeden neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des 
Fahneneides langsam und deutlich vorgelesen werden sollen“ '° — 
„dies geschieht, damit niemand mit der Unwissenheit sich ent- 
schuldigen dürfe“! — ferner durch „die Erklärung der sym- 
bolischen Bedeutung‘, sowie durch vorangegangene Instruktion. 
Zwingendes Erfordernis ist darunter nur die Verlesung der Kriegs- 
artikel, („die mir vorgelesenen Kriegsartikel‘). 
Zu den Förmlichkeiten bei der Eidesleistung rechnet schließ- 
lich deren Beurkundung. Diese geschieht bei Offizieren 
durch eine Verhandlung, die der Schwörende unterschreibt und 
die in das Archiv des betreffenden Truppenteils niedergelegt 
wird '®, bei Mannschaften durch Aufstellung einer Liste, in der 
der vereidigende Offizier bescheinigt, daß und wann von ibm den 
bezeichneten Leuten der Eid abgenommen worden ist!”. Freilich 
bleibt, wie v. KOPPMANN-WEIGEL ? ausführt, der Beweis ob ein 
einzelner wirklich mitgeschworen hat, später fast unerbringlich. 
15 Allh. Kab.O. v. 26. November 1876. 
18 Allh. VO. über die Einführung der Kriegsartikel v. 22. Septemher 
1902 Ziff. 1 (AVBl. 1902, 279). Vgl. Heerordnung $ 12, Abs. 2. Für die 
Marine heißt es in einer VO. v. 10. Januar 1903 ausdrücklich, daß die 
Kr.Art. auch „zu erläutern“ seien. 
17 Kr.Art. 57 vom 3. August 1808. MGS. (Frıccıus-FLeEck) 1, 57. 
18 Kr.Min. v. 20. Juni 1831. 
19% Allh. Kab.O. v. 26. Nov. 1846 Ziff. 4. Vgl. auch Dienstvorschr. des 
Garde du Korps I, 112. 
2° v. KOPPMANN-WEIGEL, Komm. z. MStGB. 3. Aufl. München 1903, 
8. 48. Ueber protokollarische Eröffnungen an Militärpflichtige, die nicht 
im Kontingent ihres Heimatstaates dienen, an wiedereingebrachte Fahnen- 
flüchtige, über Reverse usw. siehe unten.
	        
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