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Seiner Majestät dem König von Preußen,
Wilhelm Il, meinemAllergnädigstenLandesherrn
wird der Fahneneid geleistet. Eidberechtigter, Eidnehmender ist
demnach der König und zwar in einem doppelten Sinne: einmal
wird der Eid seinem ganzen Inhalt nach zu des Königs Gunsten
und Nutzen geleistet und zweitens wird grundsätzlich ın die
Hände des Königs geschworen.
Der dreifache Ausdruck mit dem die Person Seiner Majestät
bezeichnet wird, ist keine kuriale Wiederholung, sondern ein
Dreifaches ist darin ausgedrückt:
l. Sr. Majestät dem König von Preußen wird ge-
schworen, ebenso wie von den Bayeın „dem Allerdurchlauchtig-
sten Großmächtigsten König“, wie von den Sachsen „Sr. Majestät
dem Könige usw.“ (ebenso in Württemberg) und wie schließlich
von den Elsaß-Lothringern „Sr. Majestät dem Kaiser“, der im
Reichsland der Landesherr ist. Dementsprechend beginnt die
preußische „Formel des Fahneneides für diejenigen Militärpflich-
tigen, welche ihrer Dienstpflicht nicht bei einem Truppenteile
des Bundesstaates genügen, dem sie angehören*:
Ich NN. schwöre.... daß ich (folgt der Name des Landesfürsten)
meinen Allergnädigsten Landesherrn, bzw. dem hohen Senate der freien
Hansestadt usw. in allen und jeden Vorfällen .. ., Allerhöchst (Höchst)
Dero (Hochdessen) Nutzen und Bestes fördern, Schaden und Nachteil
aber abwenden, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge leisten, die
mir vorgelesenen Kriegsartikel ....
Dementsprechend heißt es in der Formel vom 12. Dezember
1878 für Elsaß-Lothringer:
... daß ich Seiner Majestät dem Kaiser Wilhelm II. in allen Vor-
fällen...
Der Zusatz „den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu
leisten“, der auf Grund des Art. 64 Abs. 1 RV. und gemäß den
Militärkonventionen in den anderen deutschen Fahneneiden sich
findet, fehlt hier. Im übrigen stimmen diese beiden Formeln mit
der vom 5. Juni 1831 überein.