Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Seiner Majestät dem König von Preußen, 
Wilhelm Il, meinemAllergnädigstenLandesherrn 
wird der Fahneneid geleistet. Eidberechtigter, Eidnehmender ist 
demnach der König und zwar in einem doppelten Sinne: einmal 
wird der Eid seinem ganzen Inhalt nach zu des Königs Gunsten 
und Nutzen geleistet und zweitens wird grundsätzlich ın die 
Hände des Königs geschworen. 
Der dreifache Ausdruck mit dem die Person Seiner Majestät 
bezeichnet wird, ist keine kuriale Wiederholung, sondern ein 
Dreifaches ist darin ausgedrückt: 
l. Sr. Majestät dem König von Preußen wird ge- 
schworen, ebenso wie von den Bayeın „dem Allerdurchlauchtig- 
sten Großmächtigsten König“, wie von den Sachsen „Sr. Majestät 
dem Könige usw.“ (ebenso in Württemberg) und wie schließlich 
von den Elsaß-Lothringern „Sr. Majestät dem Kaiser“, der im 
Reichsland der Landesherr ist. Dementsprechend beginnt die 
preußische „Formel des Fahneneides für diejenigen Militärpflich- 
tigen, welche ihrer Dienstpflicht nicht bei einem Truppenteile 
des Bundesstaates genügen, dem sie angehören*: 
Ich NN. schwöre.... daß ich (folgt der Name des Landesfürsten) 
meinen Allergnädigsten Landesherrn, bzw. dem hohen Senate der freien 
Hansestadt usw. in allen und jeden Vorfällen .. ., Allerhöchst (Höchst) 
Dero (Hochdessen) Nutzen und Bestes fördern, Schaden und Nachteil 
aber abwenden, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge leisten, die 
mir vorgelesenen Kriegsartikel .... 
Dementsprechend heißt es in der Formel vom 12. Dezember 
1878 für Elsaß-Lothringer: 
... daß ich Seiner Majestät dem Kaiser Wilhelm II. in allen Vor- 
fällen... 
Der Zusatz „den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge zu 
leisten“, der auf Grund des Art. 64 Abs. 1 RV. und gemäß den 
Militärkonventionen in den anderen deutschen Fahneneiden sich 
findet, fehlt hier. Im übrigen stimmen diese beiden Formeln mit 
der vom 5. Juni 1831 überein.
	        
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