Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Hier stoßen wir auf eine Streitfrage, um die schon einmal 
in diesem Archiv gekämpft worden ist. Im dritten Bande, Seite 
492 ff., hat sich Exzellenz LABAND mit schlagenden Gründen 
gegen Professor BROCKHAUS gewandt, der in seinem Buch „Das 
deutsche Heer und die Kontingente der Einzelstaaten“ ?' die An- 
sicht vertrat, daß das deutsche Heer ein einheitliches und nicht 
ein Kontingentsheer sei, und der bei dem Unternehmen, seine 
These zu beweisen, auch ın dem Wortlaut des Fahneneides ein 
Hindernis fand. — Nichts liegt uns ferner, als in dieser Zeit, wo 
Deutschland so eins ıst wie nie zuvor, militärische Mainlinien 
ziehen zu wollen. Aber der Wortlaut der Reichsverfassung, die 
Entstehung des Reichs und das Bestehen der Militärkonventionen 
setzen es außer Zweifel, daß im deutschen Heer nicht die Reichs- 
armee unseligen Angedenkens wieder aufgelebt ist, und daß die 
Marine (Art. 53 RV.) in ganz anderem Sinne „einheitlich“ ist, 
als das Heer (Art. 64 RV.). Die Verfassung sagt zwar mehrmals 
„Deutsches Heer“ und auch „Reichsheer“, spricht aber in den 
Art. 63 bis 65 fortgesetzt von den Kontingenten und Truppen- 
teilen und setzt diesen mehrfach die „Preußische Armee“ (Art. 63 
Abs. 2 u. 5, 64 Abs. 3) und ın der Schlußbestimmung zum 
XII. Abschnitt das „Bayerische Heer“ gleich. Die Frage ist zur 
Genüge bereits erörtert. Es sei hier nur auf den klaren Inhalt 
des XI. Abschnitts der RV. und insbesondere auf den Gegensatz 
zwischen Marine und Landheer im Ernennungsrecht der Offiziere 
und Beamten (Art. 53 und 64 Abs. 2 mit 66 Abs. 1) und ım 
Budgetrecht (Art. 58 und 62) hingewiesen, um zu zeigen, daß 
die „Einheitlichkeit“, die bei der Marine keiner Erklärung bedarf, 
beim Landheer aber gemäß Art. 63 Abs. 3 bis 5 in bestimmten 
Uebereinstimmungen sich erschöpft, „bei der Marine Konsequenz, 
bei dem Heere Modifikation des Grundprinzips“ ist”, bei der 
Marine: gleichartig und aus einem Stück, bei dem Landheer: 
2?! Leipzig 1899. 
?2 LABAND, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 4. Aufl. 1902. IV. 8. 5f.
	        
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