Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Rechte und Pflichten festsetzen nieht zwischen den kriegführenden 
Mächten, sondern zwischen der einzelnen kriegführenden Macht 
und den parteilosen (neutralen) Staaten. Sie setzen also voraus, 
daß sowohl die kriegführende Macht wie auch die parteilose 
Macht Vertragsmächte sind. Die parteilose Macht muß Vertrags- 
macht sein: daher können die Abkommen in dem gleichen Kriege 
der einen parteilosen Macht gegenüber anwendbar sein, der 
anderen, weil sie nicht Vertragsmacht ist, nicht — die Allbeteili- 
gungsklausel erfordert natürlich nicht, daß alle parteilosen Mächte 
am Vertrage beteiligt seien. Aber auch die kriegführende Macht 
muß Vertragsmacht sein; und hier verlangt nun die Allbeteiligungs- 
klausel, daß sogar sämtliche kriegführenden Mächte Vertrags- 
parteien seien: ist am Kriege nur irgend eine Nichtvertragsmacht 
beteiligt, so findet das Neutralitätsabkommen auch zwischen einer 
kriegführenden Vertragsmacht und einer parteilosen Vertragsmacht 
keine Anwendung. 
Dies ist der Inhalt der Klausel. Welchen Erwägungen ver- 
dankt sie ihr Dasein? Nach dem Verhandlungsbericht ? geht sie 
einfach aus dem Gedanken hervor, daß im Kriege die eine Partei 
völkerrechtlich nicht ungünstiger stehen, nicht mehr gebunden 
sein soll, als die andere: die völkerrechtliche Bindung durch die 
Vereinbarung soll immer eine völlig gegenseitige sein. Diese 
Gegenseitigkeit wird nun dahin verstärkt, daß die mehreren auf 
einer Seite stehenden kriegführenden Mächte als eine einheitliche 
Partei angesehen werden: ist diese Partei nicht ganz, nicht in 
allen ihren Gliedern gebunden, so entfällt die Bindung überhaupt. 
Um den praktischen Zweck dieser Verstärkung zu begreifen, muß 
man sich auf den Standpunkt der Vertragsmacht stellen, die sich 
zwei Gegnern gegenübersieht, von denen der eine eine Vertrags- 
macht, der andere eine Nichtvertragsmacht ist. Daß sie hier der 
völkerrechtlichen Bindung auch gegenüber der Vertragsmacht ledig 
5 S., den „Rapport“ RENAULTsS in „Deuxi&me conference de la paix“, 
1907, I S. 344.
	        
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