Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Armeeverbände durch den Bundesfeldherrn gemäß Art. 64 Abs. 2 
Satz 1 RV. besetzt werden. Für diese Offiziere (also schon des- 
halb nicht für alle Wehrpflichtigen) gilt die Verfassungsbe- 
stimmung: „die von Demselben (dem Kaiser) ernannten Offiziere 
leisten Ihm den Fahneneid“. Dieser „Fahneneid“ besteht lediglich 
in einer Gehorsamsverpflichtung: 
„Daß ich dieses Kommando (Amt) nur in Uebereinstimmung mit 
den Befehlen des Bundesfeldherrn, Seiner Majestät des Königs von 
Preußen, handhaben und verwalten will.“ 
So im $ 7 der Militärkonvention mit Sachsen vom 7. Februar 
1867. Dies ist nicht der Diensteid des Offiziers, nieht der Unter- 
taneneid des Soldaten — beide sind im Sächsischen Fahneneid 
dem König von Sachsen geleistet — sondern es ist eine beson- 
dere Formel für die Gehorsamsverpflichtung auf Grund der be- 
sonderen Abhängigkeit gerade dieser Stellung von dem Bundes- 
feldherrn. Dieser „Fahneneid“ wiederholt nur einen Teil des 
früher geschworenen Fahneneides, nämlich die Gehorsamsver- 
pflichtung. Dem Kaiser in dieser Stellung wird niemals Treue 
geschworen, sondern immer nur der Gehorsam, von dessen Be- 
deutung und Verhältnis zur Treue noch die Rede sein wird. 
Wilhelm dem Zweiten heißt es in der Eidesformel 
weiter. Auch hierin liegt eine besondere Bedeutung. Der Eid 
wird nicht dem Könige als Institution, sondern als Person 
geleistet. Nicht dem Könige, der den Staat repräsentiert, dem 
von Abgeordneten und Beamten der Verfassungseid (die Ver- 
fassungsklausel) zu Gunsten und Nutzen der gegenwärtigen in der 
Verfassung niedergelegten Ordnung des Staates geschworen wurde. 
Die Erneuerung der Verfassungsklausel im Beamteneid wäre dem- 
nach beim Thronwechsel nicht erforderlich, denn der König, der 
den Staat repräsentiert, stirbt nicht. Weil aber der Beamteneid 
in seinem wichtigsten Teil persönliche Verbindungen knüpft zwi- 
schen dem Beamten und seinem Königlichen Herrn, wird er beim 
Thronwechsel neu geleistet. Persönliche Verbindungen stellt der
	        
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