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Armeeverbände durch den Bundesfeldherrn gemäß Art. 64 Abs. 2
Satz 1 RV. besetzt werden. Für diese Offiziere (also schon des-
halb nicht für alle Wehrpflichtigen) gilt die Verfassungsbe-
stimmung: „die von Demselben (dem Kaiser) ernannten Offiziere
leisten Ihm den Fahneneid“. Dieser „Fahneneid“ besteht lediglich
in einer Gehorsamsverpflichtung:
„Daß ich dieses Kommando (Amt) nur in Uebereinstimmung mit
den Befehlen des Bundesfeldherrn, Seiner Majestät des Königs von
Preußen, handhaben und verwalten will.“
So im $ 7 der Militärkonvention mit Sachsen vom 7. Februar
1867. Dies ist nicht der Diensteid des Offiziers, nieht der Unter-
taneneid des Soldaten — beide sind im Sächsischen Fahneneid
dem König von Sachsen geleistet — sondern es ist eine beson-
dere Formel für die Gehorsamsverpflichtung auf Grund der be-
sonderen Abhängigkeit gerade dieser Stellung von dem Bundes-
feldherrn. Dieser „Fahneneid“ wiederholt nur einen Teil des
früher geschworenen Fahneneides, nämlich die Gehorsamsver-
pflichtung. Dem Kaiser in dieser Stellung wird niemals Treue
geschworen, sondern immer nur der Gehorsam, von dessen Be-
deutung und Verhältnis zur Treue noch die Rede sein wird.
Wilhelm dem Zweiten heißt es in der Eidesformel
weiter. Auch hierin liegt eine besondere Bedeutung. Der Eid
wird nicht dem Könige als Institution, sondern als Person
geleistet. Nicht dem Könige, der den Staat repräsentiert, dem
von Abgeordneten und Beamten der Verfassungseid (die Ver-
fassungsklausel) zu Gunsten und Nutzen der gegenwärtigen in der
Verfassung niedergelegten Ordnung des Staates geschworen wurde.
Die Erneuerung der Verfassungsklausel im Beamteneid wäre dem-
nach beim Thronwechsel nicht erforderlich, denn der König, der
den Staat repräsentiert, stirbt nicht. Weil aber der Beamteneid
in seinem wichtigsten Teil persönliche Verbindungen knüpft zwi-
schen dem Beamten und seinem Königlichen Herrn, wird er beim
Thronwechsel neu geleistet. Persönliche Verbindungen stellt der