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Damit kommen wir auf den anderen Beteiligten am Eid, den
Eidgebenden.
Ich (Vor- und Zuname) beginnt die Formel. Das be-
zeichnet die persönliche Verbindung durch den Eid. Der Eid-
gebende nennt so gut, wie den Namen seines Landesherrn, seinen
eigenen Namen. Das bezeichnet auch die persönliche Ableistung
des Eides. Der Eid ist nach Form und Inhalt eine höchstpersön-
liche Rechtshandlung. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Der Kreis der Eidespflichtigen wird gezogen durch
den Zweck und Inhalt des Fahneneides. Alle „Personen des
Soldatenstandes“ sollen ihn leisten“. Vom ausgelosten Pferde-
knecht bis hinauf zum Kronprinzen der Monarchie, der mit er-
reichter Großjährigkeit als aktiver diensttuender Offizier in das
Erste Garde-Regiment zu Fuß eingestellt wird. Auch fremde
Fürstlichkeiten, die in die Preußische Armee eintreten. Mit ihrem
späteren Regierungsantritt erlischt freilich die Wirkung des
Fahneneides, dessen Inhalt der Souveränität widerspricht. Das
bei dem Kronprinzen erforderte 18. Lebensjahr ist nicht etwa das
Mindestalter für die Eidesmündigkeit, sondern diese hängt
von dem Alter der Militärfähigkeit ab. Wenn also ein Frei-
williger trotz $ 4 Ziff. 3 und $ 24 der Wehrordnung noch vor
vollendetem 17. Jahr eingestellt wird — wie es in diesem Kriege
häufig geschah — so ist seine Eidesmündigkeit ohne Rücksicht
auf seine Verstandesreife gegeben. Und wenn ein nach $ 161
StGB. vor Gericht nicht mehr Eidesfähiger in das Heer ein-
gestellt wird, so kann und muß er den Fahneneid leisten. Inwie-
weit trotzdem Eidesmündigkeit und -würdigkeit bei prozessualen
und politischen Eiden im Zusammenhang stehen, ist an anderer
Stelle erörtert worden *. Ueber die religiösen Voraussetzungen
4 Ueber deren Kreis vgl. MStGB. Anl. A. Komen-Rıssom, MStGB.
Berlin 1910 zu $2 Anm. 3. ROTERMUND, Komm. z. MStGB. Hannover 1909.
S. 22f.
41 D. Verf. a. a. O0. S. 19f.