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wird, darf man als einen Vorteil für sie ansehen. Und diese An-
ordnung ist sachlich insofern gerechtfertigt, als die Verhältnisse
so liegen können, daß die Schonung, die die kriegführende Ver-
tragsmacht der gegnerischen Vertragsmacht nach dem Abkommen
erweisen müßte, tatsächlich auch der Nichtvertragsmacht zugute
kommen würde; diese aber brauchte sie nicht zu erwidern. Oder
anders ausgedrückt: die kriegführende Vertragsmacht würde durch
die Rücksichtnahme auf den einen Gegner, der Vertragsmacht
ist, gehindert sein, gegen den anderen Gegner, der nicht Ver-
tragsmacht ist, alle die Mittel anzuwenden, die dieser selbst an-
wenden darf, sie würde also völkerrechtlich ungünstiger stehen
als dieser ihr Gegner. Diese Ungleichheit der Stellung soll unter
allen Umständen vermieden werden. Beispielsweise würde die
Achtung des Verbots, gewisse Geschosse zu verwenden, notwendig,
wenn die beiden Gegner vereinigt kämpfen, beiden, also auch
der Niehtvertragsmacht zugute kommen, diese aber dürfte solche
Geschosse gebrauchen. Ob nun im Einzelfall die Rücksichtnahme
auf das völkerrechtliche Abkommen bloß dem Gegner, der Ver-
tragsmacht ist, oder wirklich zugleich dem anderen Gegner zugute
kommen würde, kann der gegen beide kriegführende Staat nicht
mit Sicherheit und rasch genug vorher entscheiden: darum ist die
Unverbindliehkeit des Abkommens bei Beteiligung einer Nicht-
vertragsmacht am Kriege schlechthin und ohne jede Unterscheidung
ausgesprochen. Allerdings sind auch zahlreiche Bestimmungen ver-
einbart, die unter allen Umständen immer nur zugunsten eines be-
stimmten Gegners wirken können, so z. B. sind die Beschränkungen,
die das neunte Haager Abkommen über die Beschießung durch
Seestreitkräfte angeordnet hat, stets nur für diejenige Macht
vorteilhaft, um deren Küste es sich gerade handelt; diese Be-
schränkungen lassen sich also immer gegenüber dem einen Gegner,
der Vertragsmacht, durchführen, ohne dem anderen Gegner, der
Nichtvertragsmacht, zugute zu kommen. Hier läßt sich mithin
die Allbeteiligungsklausel durch jene Erwägung nicht rechtfertigen.