Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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wird, darf man als einen Vorteil für sie ansehen. Und diese An- 
ordnung ist sachlich insofern gerechtfertigt, als die Verhältnisse 
so liegen können, daß die Schonung, die die kriegführende Ver- 
tragsmacht der gegnerischen Vertragsmacht nach dem Abkommen 
erweisen müßte, tatsächlich auch der Nichtvertragsmacht zugute 
kommen würde; diese aber brauchte sie nicht zu erwidern. Oder 
anders ausgedrückt: die kriegführende Vertragsmacht würde durch 
die Rücksichtnahme auf den einen Gegner, der Vertragsmacht 
ist, gehindert sein, gegen den anderen Gegner, der nicht Ver- 
tragsmacht ist, alle die Mittel anzuwenden, die dieser selbst an- 
wenden darf, sie würde also völkerrechtlich ungünstiger stehen 
als dieser ihr Gegner. Diese Ungleichheit der Stellung soll unter 
allen Umständen vermieden werden. Beispielsweise würde die 
Achtung des Verbots, gewisse Geschosse zu verwenden, notwendig, 
wenn die beiden Gegner vereinigt kämpfen, beiden, also auch 
der Niehtvertragsmacht zugute kommen, diese aber dürfte solche 
Geschosse gebrauchen. Ob nun im Einzelfall die Rücksichtnahme 
auf das völkerrechtliche Abkommen bloß dem Gegner, der Ver- 
tragsmacht ist, oder wirklich zugleich dem anderen Gegner zugute 
kommen würde, kann der gegen beide kriegführende Staat nicht 
mit Sicherheit und rasch genug vorher entscheiden: darum ist die 
Unverbindliehkeit des Abkommens bei Beteiligung einer Nicht- 
vertragsmacht am Kriege schlechthin und ohne jede Unterscheidung 
ausgesprochen. Allerdings sind auch zahlreiche Bestimmungen ver- 
einbart, die unter allen Umständen immer nur zugunsten eines be- 
stimmten Gegners wirken können, so z. B. sind die Beschränkungen, 
die das neunte Haager Abkommen über die Beschießung durch 
Seestreitkräfte angeordnet hat, stets nur für diejenige Macht 
vorteilhaft, um deren Küste es sich gerade handelt; diese Be- 
schränkungen lassen sich also immer gegenüber dem einen Gegner, 
der Vertragsmacht, durchführen, ohne dem anderen Gegner, der 
Nichtvertragsmacht, zugute zu kommen. Hier läßt sich mithin 
die Allbeteiligungsklausel durch jene Erwägung nicht rechtfertigen.
	        
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