Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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dasselbe gilt auch, wenn ein kürzerer Zeitraum zwischen Ver- 
eidigung und Einstellung liegt. 
Alles dies im Gegensatz zum Preußischen Beamteneid, der 
nach richtiger Ansicht die Beamteneigenschaft in vielen Fällen 
begründet, der für die Stellung in manchen Fällen die notwendige 
oder gar hinreichende Voraussetzung bildet, der neue Pflichten 
(die Treupflicht) begründet und nach $ 13 des Pensionsgesetzes 
von 1872 für die Berechnung der Dienstzeit maßgebend ist. 
Für den Fahneneid folgt aus der herrschenden Auffassung 
einmal, daß auch der Nichtvereidigte die Pflichten des Soldaten 
zu erfüllen hat und dann, daß die Eidesleistung selbst eine mili- 
tärısche Dienstleistung ist. Der Befehl zur Leistung des Falınen- 
eides ist darum ein Befehl in Dienstsachen und zwar ein recht- 
mäßiger Befehl”. Freilich haben wir hier den seltenen Fall einer 
militärischen lex imperfecta Ein Erzwingen des Eides — wie 
es indessen beim Zeugeneid geschieht — ist mit der Heiligkeit 
des Eides, und beim Fahneneid mit seinem Inhalt, der Selbstver- 
pflichtung, die nur freiwillig sein kann, unvereinbar. Darum er- 
klärt ein Erlaß des Kr.Min. ... betr. das Verfahren gegen Re- 
kruten bei Verweigerung der Ableistung des Soldateneides vom 
27. Dezember 1866 °?: 
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Herbeiführung der Eidesleistung 
erscheint gesetzlich . . . ebenso unstatthaft, als die etwaige Verhängung 
von Strafen wegen Eidesverweigerung. 
In solchen Fällen — und es handelt sich um eine allgemeine 
Bestimmung, nicht um einen ausnahmsweisen „Spezialfall* ?* — 
wird vielmehr dem Rekruten zu Protokoll eröffnet, daß er ebenso 
behandelt werden würde, als ob er den Eid wirklich abgeleistet 
hätte. Diese Straflosigkeit widerspricht dem Grundsatz des 
$ 48 MStGB., nach dem die Strafbarkeit einer Handlung oder 
51 ROMEN-RISSOM a. a. O. 8. 317. 322. 
52 MGS. VII, S. 225. 
83 So ROTERMUND a. a. S. 92. 
13*
	        
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