— 139 —
dasselbe gilt auch, wenn ein kürzerer Zeitraum zwischen Ver-
eidigung und Einstellung liegt.
Alles dies im Gegensatz zum Preußischen Beamteneid, der
nach richtiger Ansicht die Beamteneigenschaft in vielen Fällen
begründet, der für die Stellung in manchen Fällen die notwendige
oder gar hinreichende Voraussetzung bildet, der neue Pflichten
(die Treupflicht) begründet und nach $ 13 des Pensionsgesetzes
von 1872 für die Berechnung der Dienstzeit maßgebend ist.
Für den Fahneneid folgt aus der herrschenden Auffassung
einmal, daß auch der Nichtvereidigte die Pflichten des Soldaten
zu erfüllen hat und dann, daß die Eidesleistung selbst eine mili-
tärısche Dienstleistung ist. Der Befehl zur Leistung des Falınen-
eides ist darum ein Befehl in Dienstsachen und zwar ein recht-
mäßiger Befehl”. Freilich haben wir hier den seltenen Fall einer
militärischen lex imperfecta Ein Erzwingen des Eides — wie
es indessen beim Zeugeneid geschieht — ist mit der Heiligkeit
des Eides, und beim Fahneneid mit seinem Inhalt, der Selbstver-
pflichtung, die nur freiwillig sein kann, unvereinbar. Darum er-
klärt ein Erlaß des Kr.Min. ... betr. das Verfahren gegen Re-
kruten bei Verweigerung der Ableistung des Soldateneides vom
27. Dezember 1866 °?:
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Herbeiführung der Eidesleistung
erscheint gesetzlich . . . ebenso unstatthaft, als die etwaige Verhängung
von Strafen wegen Eidesverweigerung.
In solchen Fällen — und es handelt sich um eine allgemeine
Bestimmung, nicht um einen ausnahmsweisen „Spezialfall* ?* —
wird vielmehr dem Rekruten zu Protokoll eröffnet, daß er ebenso
behandelt werden würde, als ob er den Eid wirklich abgeleistet
hätte. Diese Straflosigkeit widerspricht dem Grundsatz des
$ 48 MStGB., nach dem die Strafbarkeit einer Handlung oder
51 ROMEN-RISSOM a. a. O. 8. 317. 322.
52 MGS. VII, S. 225.
83 So ROTERMUND a. a. S. 92.
13*