Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Aufgebot zum Feldzug und für dessen Dauer auf ihre Pflichten 
und auf die Treue zur Eidgenossenschaft neu vereidigt °”. 
Folgeriehtig ist es, wenn in Preußen beim Thronwechsel neu 
geschworen wird, nicht aber „wo der in den Dienst wieder Ein- 
tretende bereits förmlich verabschiedet war“, wie es die Allh. 
Kab.O. vom 9. März 1833 Ziffer 1 bestimmt. Von einer Eides- 
erneuerung ließe sich billig nur da reden, wo ein Preuße die 
Staatsangehörigkeit (oder gar die Reichsangehörigkeit) aufgegeben 
hat und dann wieder eingebürgert oder aufgenommen wird, 
oder wo ein aus dem Heer Ausgestoßener auf dem Gnadenwege 
rehabilitiert und wieder eingestellt wird, denn hier erlosch mit 
den Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit bzw. der Eidesfähig- 
keit die Wirkung des Eides. Im übrigen hat ein einmal ge- 
leisteter promissorischer Eid keine zeitlichen und sachlichen Gren- 
zen, was die genannte Allh. Kab.O. vom 9. März 1833 mit den 
Worten anerkennt: 
Bei einer bloßen Veränderung des Dienstverhältnisses, also bei der Ver- 
setzung zu einem anderen Truppenteil, dem Wiedereintritt aus der Kriegs- 
reserve und Landwehr in den Dienst beim stehenden Heer oder beim 
Abschluß oder der Erneuerung der Kapitulation bedarf es der noch- 
maligen Vereidigung nicht. 
Bei Gott dem Allwissenden und Allmächtigen 
und so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum 
und sein heiliges Evangelium. 
Der Fahneneid ist als ein „den Schwörenden zu erhöhter 
pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und zu gewissenhafter Erfüllung 
seiner Dienstobliegenheiten anspornender religiöser Akt auf- 
zufassen“ °°. Ueber Zulässigkeit und Inhalt des religiösen Eides 
5 Rüstow, Mil. Hand-Wörterbuch, Zürich 1858, I, S. 196. 
*° RMG. Entsch. II, 222 v. 12. März 1902. 2. Senat. Die Bemerkung 
bei v. KoPppMANN-WEIGEL a. a. O. S. 48 „die Verteidigung fände als rein 
militärischer Akt statt“ — ist also nur formell richtig, und auch das in 
der Regel nicht.
	        
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