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nissen der Jetztzeit auf mittelalterliche Rechtsgewohnheiten nicht (S. 246,
die Ueberlassung von Kiautschau als Beispiel der Veräußerung von Ho-
heitsrechten). Ich kann nicht beurteilen, ob es richtig ist, daß „das mo-
derne China so wenig wie unser mittelalterliches Reich den Grund-
satz der Unveräußerlichkeit der Hoheitsrechte* hat; es will mir nicht
scheinen, als ob der in seinen Folgen so unheilvolle Pachtvertrag gerade
von den Grundsätzen des chinesischen Staatsrechts diktiert gewesen sei).
Das abschließende Urteil über den staatlichen Charakter der mittel-
alterlichen Verfassung, dessen Möglichkeit die Vorrede gekommen sieht,
kann erst auf Grund des vollendeten Werks gefällt werden. Indessen gibt
der erste Band schon eine Fülle von Anregungen und Schlüsseln zu einer
Reihe von Einzelproblemen des öffentlichen Rechts. Ich nenne nur, um
Beispiele zu geben, die Bemerkungen über Titel und Insignien des Herr-
schers S. 141 fg., über die Formel Kaiser und Reich S. 183 fg., über Gnade
und Huld S. 217, über die Einung S. 261 (in zutreffender Einschränkung
gegen GIERKE), wo mir besonders Prägnantes gesagt zu sein scheint.
Mendelssohn Bartholdy.
Hans v. Chamier Glisczinski. Sind die Entscheidungen des
preußischen Heroldsamtes bindend? (Diss. Straßburg.)
Borna-Leipzig Buchdruckerei Noske XIII und 105 S.
Die bekannte Streitfrage, die in dieser Arbeit sehr sachlich und unab-
hängig behandelt wird, gehört wohl zu den Gegenständen, von denen das
neue Deutschland nach dem Krieg befreit sein wird; aber sie wird dann
immer noch für den Historiker ihre besondere Bedeutung haben als das
letzte Beispiel für einen Versuch der Kabinettsjustiz, sich gegen die ordent-
lichen Gerichte durchzusetzen. In der hier besprochenen Arbeit ist die
Frage natürlich nicht nur, wie ich es in einer kleinen vergleichenden Ab-
handlung im Gerichtssaal LXXVII versucht habe, sub specie des Konflikts
zwischen der Staatsgerichtsbarkeit und dem Adelsamt behandelt; der Ver-
fasser gibt vielmehr eine positive Darstellung der staatsrechtlichen Stellung
des Heroldsamts und seiner Zuständigkeit im Besonderen, um aus dieser
Stellung und Zuständigkeit heraus die Antwort auf die Frage der Wirkung
von Verfügungen und „Entscheidungen“ des Heroldsamts zu finden. Seine
Ergebnisse stimmen in einer für mich sehr erfreulichen Weise mit dem
zusammen, was mir bei jener Betrachtung von der entgegengesetzten
Richtung her als natürliche Lösung erschienen war. Er scheidet nämlich
zwischen den konstitutiven Akten des Heroldsamts, denen auch gegenüber
den Gerichten die volle Tatbestandswirkung zukommt, und den deklara-
torischen Entscheidungen jener Behörde, die keine Rechtskraftwirkung bean-
spruchen können, teilt jenen die Autorisation zur Aufnahme verdunkelten
Adels und die Versagung der Autorisation wie ihre Wiederentziehung,
diesen aber den eigentlich streitigen Fall der sogenannten Nichtanerken-