Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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nissen der Jetztzeit auf mittelalterliche Rechtsgewohnheiten nicht (S. 246, 
die Ueberlassung von Kiautschau als Beispiel der Veräußerung von Ho- 
heitsrechten). Ich kann nicht beurteilen, ob es richtig ist, daß „das mo- 
derne China so wenig wie unser mittelalterliches Reich den Grund- 
satz der Unveräußerlichkeit der Hoheitsrechte* hat; es will mir nicht 
scheinen, als ob der in seinen Folgen so unheilvolle Pachtvertrag gerade 
von den Grundsätzen des chinesischen Staatsrechts diktiert gewesen sei). 
Das abschließende Urteil über den staatlichen Charakter der mittel- 
alterlichen Verfassung, dessen Möglichkeit die Vorrede gekommen sieht, 
kann erst auf Grund des vollendeten Werks gefällt werden. Indessen gibt 
der erste Band schon eine Fülle von Anregungen und Schlüsseln zu einer 
Reihe von Einzelproblemen des öffentlichen Rechts. Ich nenne nur, um 
Beispiele zu geben, die Bemerkungen über Titel und Insignien des Herr- 
schers S. 141 fg., über die Formel Kaiser und Reich S. 183 fg., über Gnade 
und Huld S. 217, über die Einung S. 261 (in zutreffender Einschränkung 
gegen GIERKE), wo mir besonders Prägnantes gesagt zu sein scheint. 
Mendelssohn Bartholdy. 
Hans v. Chamier Glisczinski. Sind die Entscheidungen des 
preußischen Heroldsamtes bindend? (Diss. Straßburg.) 
Borna-Leipzig Buchdruckerei Noske XIII und 105 S. 
Die bekannte Streitfrage, die in dieser Arbeit sehr sachlich und unab- 
hängig behandelt wird, gehört wohl zu den Gegenständen, von denen das 
neue Deutschland nach dem Krieg befreit sein wird; aber sie wird dann 
immer noch für den Historiker ihre besondere Bedeutung haben als das 
letzte Beispiel für einen Versuch der Kabinettsjustiz, sich gegen die ordent- 
lichen Gerichte durchzusetzen. In der hier besprochenen Arbeit ist die 
Frage natürlich nicht nur, wie ich es in einer kleinen vergleichenden Ab- 
handlung im Gerichtssaal LXXVII versucht habe, sub specie des Konflikts 
zwischen der Staatsgerichtsbarkeit und dem Adelsamt behandelt; der Ver- 
fasser gibt vielmehr eine positive Darstellung der staatsrechtlichen Stellung 
des Heroldsamts und seiner Zuständigkeit im Besonderen, um aus dieser 
Stellung und Zuständigkeit heraus die Antwort auf die Frage der Wirkung 
von Verfügungen und „Entscheidungen“ des Heroldsamts zu finden. Seine 
Ergebnisse stimmen in einer für mich sehr erfreulichen Weise mit dem 
zusammen, was mir bei jener Betrachtung von der entgegengesetzten 
Richtung her als natürliche Lösung erschienen war. Er scheidet nämlich 
zwischen den konstitutiven Akten des Heroldsamts, denen auch gegenüber 
den Gerichten die volle Tatbestandswirkung zukommt, und den deklara- 
torischen Entscheidungen jener Behörde, die keine Rechtskraftwirkung bean- 
spruchen können, teilt jenen die Autorisation zur Aufnahme verdunkelten 
Adels und die Versagung der Autorisation wie ihre Wiederentziehung, 
diesen aber den eigentlich streitigen Fall der sogenannten Nichtanerken-
	        
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