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nung eines zweifelhaften Adels zu. In der Anerkennung eines zweifelhaften
Adels erblickt er eine tatsächliche Erteilung der Erlaubnis zur Adelsfüh-
rung; das beruht im Grund auf der Erwägung, daß das Heroldsamt nur
mit anderer Begründung hier etwas verfügt, was es kraft seiner rechts-
schöpfenden Befugnisse zweifellos durch echte Verleihung in einer die
Gerichte bindenden Weise verfügen könnte. Man kann hierüber streiten;
mir scheint auch hierin ausschlaggebend zu sein, daß nur der Wille des
Heroldsamts und die von ihm getragenen Entscheidungen, nicht aber die
auf einer Erkenntnis beruhenden Erkenntnisse des Heroldsamts für die
Gerichte bindend sein können, wie denn auch in der Zusammensetzung
dieser Behörde alle Gewähr dafür gegeben ist, daß bei ihren Entscheidungen
der Wille dem des Souveräns entspricht, während umgekehrt alle Bürg-
schaften eines in richterlichem Geist auf Grund rechtlicher Erkenntnis zu
fällenden Rechtsspruches fehlen. Der Wille aber fehlt bei den „Entschei-
dungen“ des Heroldsamts, die sich selbst als Anerkennung eines zweifel-
haften Adels geben; sie sollen der Art nach nicht von den Sprüchen ver-
schieden sein, die dem zweifelhaften Adel die Anerkennung versagen; ich
möchte sie deshalb — hierin vom Verfasser abweichend — ebenfalls für
nicht bindend und nur mit gutachtlicher Bedeutung ausgestattet erklären.
Besonderes Lob verdienen die klaren Ausführungen des Verfassers über
den Einfluß des Matrikelsystems auf die Stellung der Gerichte zu den Ent-
scheidungen der Adelsbehörden. Eine mit dem Gegenstand der Arbeit
allerdings nur mittelbar zusammenhängende Frage findet vielleicht durch
den Verfasser später die eingehende Darstellung, die er hier nur andeuten
konnte: ich meine die Frage der räumlichen Geltung des Strafgesetzes in
seinen Bestimmungen über die Führung des Adels. Solche genauere
Prüfung dieser Frage wird zu der Erkenntnis führen, daß mit den S. 36
zitierten Ansichten KEKULEs schon wegen ihrer juristischen Ungenauigkeit
(die „subsidiäre Wirksamkeit seines heimatlichen Rechtes“ !) nichts anzu-
fangen ist. Auch wird sich wohl ergeben, daß die halbstrafrechtliche Vor-
schrift des Unl. Wettbew.Ges. einen andern Geltungsbereich hat als das
Uebertretungsgesetz des StGBs.
Mendelssohn Bartholdy.
Dr. Arthur K. Kuhn. Grundzüge des Englisch-Amerika-
nischen Privat- und Prozeßrechts. Zürich 1915. Verlag
Art. Inst. Orell Füßli. 254 S. Broch. 6.50 M., gebdn. 8.— M.
Die Darstellung dieses Stoffs auf 16 Bogen mittleren Formats ist ein
Versuch mit untauglichen Mitteln, der denn auch völlig gescheitert ist.
Wer auf dem behandelten Gebiet gearbeitet hat, sieht das auf den ersten
Blick; er braucht eigentlich nur das, nach der beigegebenen Empfehlung
„ziemlich umfangreiche Literaturverzeichnis® von nicht ganz fünfzig Wer-
ken anzusehen, in dem die deutsche Wissenschaft durch Cosacks Lehrbuch