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des Handelsrechts, die HOLTZENDORFFsche Enzyklopädie (1904), MEYERS
Weltwechselrecht und SIEVEKINGs Seerecht erschöpfend vertreten ist, wäh-
rend BLACKSTONE in zwei verhunzten amerikanischen Abkürzungen zitiert
wird, PoLLocks Hauptwerke ebenfalls in amerikanischen Bearbeitungen
angeführt werden und zwar gleich viermal unter dem Namen des Ver-
fassers und dem der Bearbeiter, damit das Literaturverzeichnis ein wenig
umfangreicher wird, und schließlich die „Laws of England“ als „ein Kom-
pendium, bearbeitet von EARL OF HALSBURY, LORD HiıGH CHANCELLOR
und anderen Juristen“ bezeichnetsind. Auf der Höhe dieses Verzeichnisses
steht das Ganze und wenn man seine Veröffentlichung als die Entgleisung
eines mit der kontinentalen Literatur offenbar im wesentlichen aus MEILIS
Schriften vertraut gewordenen amerikanischen Gastdozenten mit Schweigen
decken könnte, so zwingt die skandalöse Anpreisung auf dem vom Verlag
beigegebenen Waschzettel und die höchst naive Bemerkung in der Vorrede
S. IV Absatz 3 zur entschiedensten Abwehr und Warnung.
Mendelssohn Bartholdy.
Paul Lene. Badens Rechtsverwaltung und Rechtsver-
fassung unter Markgraf Karl Friedrich 1738—1803.
Karlsruhe, G. Braunsche Hofbuchdruckerei und Verlag 1913 Preis
M. 5.40.
Die Freiburger Abhandlungen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts
in denen diese Arbeit erschienen ist, nehmen unter unseren Monographien-
Sammlungen einen hervorragenden Rang ein; unter ihren Beiträgen ist
aber wieder diese Schilderung der badischen Rechtsentwicklung im 18.
Jahrhundert einer der ausgezeichnetsten und ich weiß wenig andere Erst-
lingsschriften in unserer ganzen Literatur zu nennen, die durch das sichere
Maß des Urteils und durch die Kraft der Darstellung ein so starkes Ver-
sprechen für die Zukunft des Verfassers geben wie diese. Ich bekenne
eine Voreingenommenheit für den Stoff, der hier behandelt ist; wenn man
als Karlsruher Kind die Nachkommen der tüchtigen heimatgetreuen Männer
von deren Lebenswerk hier die Rede ist, der BRAUER und EISENLOHR,
EDELSHEIM, REINHARD, GEMMINGEN und BAUMGÄRTNER, selbst als alte
Herrn im Dienst ihres „Musterländles* gekannt hat und gar einen von
ihnen zum Urgroßvater hat, so freut man sich allerdings besonders, sie hier
zu Ehren gebracht zu sehen. Aber auch wer solche Heimatverwandtschaft
nicht fühlt, findet in LENELs Schrift eine Fülle neuen Wissens zur geschicht-
lichen Erkenntnis unseres Justizwesens, die man bei dem räumlich und
zeitlich beschränkten Thema kaum vermuten kann. Der auffallendste
Eindruck ist zunächst der einer ungewöhnlichen Kunst biographischer
Darstellung. Die auch in der Geschichte unserer schönen Literatur viel
genannte und umstrittene Persönlichkeit SCHLOSSERs tritt überraschend
hervor; es ist besonders zu loben, daß der Verfasser zunächst dieses Bild