Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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des Handelsrechts, die HOLTZENDORFFsche Enzyklopädie (1904), MEYERS 
Weltwechselrecht und SIEVEKINGs Seerecht erschöpfend vertreten ist, wäh- 
rend BLACKSTONE in zwei verhunzten amerikanischen Abkürzungen zitiert 
wird, PoLLocks Hauptwerke ebenfalls in amerikanischen Bearbeitungen 
angeführt werden und zwar gleich viermal unter dem Namen des Ver- 
fassers und dem der Bearbeiter, damit das Literaturverzeichnis ein wenig 
umfangreicher wird, und schließlich die „Laws of England“ als „ein Kom- 
pendium, bearbeitet von EARL OF HALSBURY, LORD HiıGH CHANCELLOR 
und anderen Juristen“ bezeichnetsind. Auf der Höhe dieses Verzeichnisses 
steht das Ganze und wenn man seine Veröffentlichung als die Entgleisung 
eines mit der kontinentalen Literatur offenbar im wesentlichen aus MEILIS 
Schriften vertraut gewordenen amerikanischen Gastdozenten mit Schweigen 
decken könnte, so zwingt die skandalöse Anpreisung auf dem vom Verlag 
beigegebenen Waschzettel und die höchst naive Bemerkung in der Vorrede 
S. IV Absatz 3 zur entschiedensten Abwehr und Warnung. 
Mendelssohn Bartholdy. 
  
Paul Lene. Badens Rechtsverwaltung und Rechtsver- 
fassung unter Markgraf Karl Friedrich 1738—1803. 
Karlsruhe, G. Braunsche Hofbuchdruckerei und Verlag 1913 Preis 
M. 5.40. 
Die Freiburger Abhandlungen aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts 
in denen diese Arbeit erschienen ist, nehmen unter unseren Monographien- 
Sammlungen einen hervorragenden Rang ein; unter ihren Beiträgen ist 
aber wieder diese Schilderung der badischen Rechtsentwicklung im 18. 
Jahrhundert einer der ausgezeichnetsten und ich weiß wenig andere Erst- 
lingsschriften in unserer ganzen Literatur zu nennen, die durch das sichere 
Maß des Urteils und durch die Kraft der Darstellung ein so starkes Ver- 
sprechen für die Zukunft des Verfassers geben wie diese. Ich bekenne 
eine Voreingenommenheit für den Stoff, der hier behandelt ist; wenn man 
als Karlsruher Kind die Nachkommen der tüchtigen heimatgetreuen Männer 
von deren Lebenswerk hier die Rede ist, der BRAUER und EISENLOHR, 
EDELSHEIM, REINHARD, GEMMINGEN und BAUMGÄRTNER, selbst als alte 
Herrn im Dienst ihres „Musterländles* gekannt hat und gar einen von 
ihnen zum Urgroßvater hat, so freut man sich allerdings besonders, sie hier 
zu Ehren gebracht zu sehen. Aber auch wer solche Heimatverwandtschaft 
nicht fühlt, findet in LENELs Schrift eine Fülle neuen Wissens zur geschicht- 
lichen Erkenntnis unseres Justizwesens, die man bei dem räumlich und 
zeitlich beschränkten Thema kaum vermuten kann. Der auffallendste 
Eindruck ist zunächst der einer ungewöhnlichen Kunst biographischer 
Darstellung. Die auch in der Geschichte unserer schönen Literatur viel 
genannte und umstrittene Persönlichkeit SCHLOSSERs tritt überraschend 
hervor; es ist besonders zu loben, daß der Verfasser zunächst dieses Bild
	        
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